Wird das Gesuch nicht als unzulässig verworfen, entscheidet nach § 27 I StPO das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Das ist die Sachschiene, und ihr Kennzeichen ist genau dieses Ausscheiden.
Die Besetzung regelt § 27 II StPO: Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Nach § 76 I 2 GVG wirken die Schöffen dort nicht mit; es entscheiden also drei Berufsrichter, wobei an die Stelle des Abgelehnten sein nach dem Geschäftsverteilungsplan berufener Vertreter tritt. Beim Amtsgericht entscheidet nach § 27 III 1 StPO ein anderer Richter dieses Gerichts; einer Entscheidung bedarf es nach § 27 III 2 StPO nicht, wenn der Abgelehnte das Gesuch selbst für begründet hält. Wird das Gericht durch das Ausscheiden beschlussunfähig, entscheidet nach § 27 IV StPO das zunächst obere Gericht.
Die Anfechtung regelt § 28 StPO spiegelbildlich. Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nach § 28 I StPO nicht anfechtbar — er belastet niemanden, dessen Interesse das Gesetz schützt. Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist nach § 28 II 1 StPO die sofortige Beschwerde zulässig.
Diesen Rechtsbehelf nimmt § 28 II 2 StPO aber sogleich wieder zurück, wenn die Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft: Dann kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Erkennender Richter ist, wer nach der Eröffnung zur Urteilsfindung berufen ist. Praktisch heißt das: In der laufenden Hauptverhandlung führt kein Weg an der Revision vorbei, und dort greift § 338 Nr. 3 StPO.
Falle. In der Hauptverhandlung sofortige Beschwerde einlegen. § 28 II 2 StPO sperrt sie; die Entscheidung über das Gesuch kann nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, also mit der Revision und der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO.