§ 25 I 1 StPO setzt die erste Grenze: Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse zulässig, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters. Ist die Besetzung nach § 222a I 2 StPO schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, muss das Gesuch nach § 25 I 2 StPO unverzüglich angebracht werden; nach § 25 I 3 StPO sind alle Gründe gleichzeitig vorzubringen.
Danach gilt § 25 II 1 StPO: Ein Richter darf nur noch abgelehnt werden, wenn die Umstände erst später eingetreten oder bekannt geworden sind (Nummer 1) und die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird (Nummer 2). Beides ist glaubhaft zu machen. Die absolute Grenze zieht § 25 II 2 StPO: Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig. Wird nach dem letzten Wort wieder in die Verhandlung eingetreten, verliert dieses seine Bedeutung, und bis zum erneuten letzten Wort ist die Ablehnung wieder eröffnet.
Die Form regelt § 26 StPO. Nach § 26 I 1 StPO wird das Gesuch bei dem Gericht angebracht, dem der Richter angehört; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Nach § 26 I 2 StPO kann das Gericht aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Gesuch innerhalb angemessener Frist schriftlich zu begründen.
§ 26 II StPO verlangt die Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes und, in den Fällen des § 25 I 2 und II StPO, auch der Rechtzeitigkeit. Der Eid ist als Mittel ausgeschlossen, § 26 II 2 StPO; auf das Zeugnis des abgelehnten Richters darf Bezug genommen werden, § 26 II 3 StPO. Und nach § 26 III StPO hat sich der Abgelehnte über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern — vor jeder Sachentscheidung.
Falle. Die Glaubhaftmachung vergessen. Ohne Mittel der Glaubhaftmachung ist das Gesuch nach § 26a I Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, und die Begründetheit wird nie geprüft.