Der Grundsatz steht in § 29 I StPO: Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Gesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Für die Hauptverhandlung wird dieser Grundsatz sofort wieder aufgehoben, weil er sie sonst lahmlegte.
§ 29 II 1 StPO bestimmt: Die Durchführung der Hauptverhandlung gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt. Die Beweisaufnahme läuft also weiter, und der Abgelehnte sitzt dabei. Für Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen können, bleibt es nach § 29 II 2 StPO beim Aufschubgebot — sie dürfen unter seiner Mitwirkung nur getroffen werden, wenn sie unaufschiebbar sind.
Die zeitliche Grenze zieht § 29 III 1 StPO: Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor der Urteilsverkündung zu entscheiden. Der Fristbeginn steht in § 29 III 2 StPO — der Tag der Anbringung, bei angeordneter schriftlicher Begründung der Tag ihres Eingangs. Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf der zwei Wochen statt, kann nach § 29 III 3 StPO bis zu dessen Beginn entschieden werden.
Wird das Gesuch für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung deshalb nicht ausgesetzt werden, ist nach § 29 IV 1 StPO der nach der Anbringung liegende Teil zu wiederholen; ausgenommen sind nach § 29 IV 2 StPO Teile, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist. Ausgesetzt werden muss, wenn kein Ergänzungsrichter nach § 192 II GVG zugezogen ist; dann beginnt die Hauptverhandlung in neuer Besetzung von neuem.
Falle. Die Zweiwochengrenze im falschen Absatz suchen. Sie steht in § 29 III 1 StPO, nicht in Absatz 2 — und sie gilt neben der zweiten, härteren Grenze: stets vor der Urteilsverkündung.