A-8.16 · Beratung und Abstimmung — die Zweidrittelmehrheit (§ 263 I StPO, § 193 II GVG, § 197 GVG)

Strafrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Wer bei der Beratung zugegen sein darf, regelt § 193 II GVG: außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zur juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dortigen wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit der Vorsitzende es gestattet. Über den Hergang ist zu schweigen, für den Richter nach § 43 DRiG über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus.

Das Schöffengericht Hempelrade zieht sich zur Beratung zurück. Mit im Beratungszimmer sitzen die Rechtsreferendarin Merle Alsleben, die der Vorsitzenden zur Ausbildung zugewiesen ist, und eine Schülerin, die die Woche über beim Gericht hospitiert. Die Vorsitzende meint, beide seien ja zur Verschwiegenheit angehalten.

Zugegen sein darf nur die eine. § 193 II GVG lässt außer den zur Entscheidung berufenen Richtern allein die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zu — und auch sie nur, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Eine Schülerin im Betriebspraktikum gehört zu keiner der beiden Gruppen und hat den Raum zu verlassen. Über den Hergang schweigen danach alle; für die Richterinnen und Richter nach § 43 DRiG über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus.

Die Leitung liegt beim Vorsitzenden: Er leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen, § 194 I GVG. Über Meinungsverschiedenheiten hierüber und über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht, § 194 II GVG. Die Reihenfolge steht in § 197 GVG: Die Schöffen stimmen vor den Richtern, der Jüngere vor dem Älteren; ist ein Berichterstatter ernannt, stimmt er zuerst; zuletzt stimmt der Vorsitzende. Das soll verhindern, dass die Laienrichter sich an der Meinung des Berufsrichters ausrichten.

Und hier steht die Vorschrift, die am häufigsten falsch zitiert wird: Die Zweidrittelmehrheit steht in § 263 I StPO, nicht im Gerichtsverfassungsgesetz. Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. § 196 I GVG regelt nur den Grundsatz — es entscheidet die absolute Mehrheit, „soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt“ —, und § 263 I StPO ist genau dieses andere. § 263 II StPO dehnt die Schuldfrage auf die vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände aus, die die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen; § 263 III StPO nimmt die Verjährung ausdrücklich heraus.

§ 195 GVG verbietet nicht die Enthaltung schlechthin, sondern eines: Kein Richter und kein Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist. Wer freisprechen wollte, muss also über die Strafe mitstimmen. Zerfallen die Stimmen dann in mehr als zwei Meinungen ohne die erforderliche Mehrheit, werden nach § 196 III 1 GVG die nachteiligsten den zunächst minder nachteiligen hinzugerechnet, bis sie erreicht ist; bilden sich in der Straffrage nur zwei Meinungen, gilt nach § 196 III 2 GVG die mildere.

Falle. Die Zweidrittelmehrheit im GVG suchen. Dort steht in § 196 I GVG nur die absolute Mehrheit.

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