§ 273 I 1 StPO verlangt, dass das Protokoll die Beachtung „aller wesentlichen Förmlichkeiten“ ersichtlich macht, definiert den Begriff aber nicht. Maßgeblich ist der Zweck: Wesentliche Förmlichkeit ist alles, was das Gesetz für den äußeren Gang der Hauptverhandlung vorschreibt und was das Revisionsgericht braucht, um Verfahrensrügen prüfen zu können.
Dazu gehören die Anwesenheit der Beteiligten und jede Veränderung daran, die Öffentlichkeit und ihr Ausschluss, die Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 III 1 StPO, die Mitteilung nach § 243 IV StPO, die Belehrung nach § 243 V 1 StPO, sämtliche vorgeschriebenen Zeugenbelehrungen und Entscheidungen über die Vereidigung, die Bezeichnung verlesener Urkunden und die Einzelheiten des Selbstleseverfahrens nach § 249 II 3 StPO.
Weiter gehören dazu alle Anträge und alle ergangenen Entscheidungen, also auch Beweisanträge und Ablehnungsbeschlüsse, die Hinweise nach § 265 StPO, die Verständigungsvorgänge nach § 273 Ia StPO, der Schluss der Beweisaufnahme, die Schlussvorträge, das letzte Wort und die Urteilsformel.
Nicht dazu gehören der Inhalt der Aussagen — außer im Rahmen des § 273 II StPO —, die Beweiswürdigung, der Verlauf der Beratung und alles, was das Gesetz nicht vorschreibt. Für solche Vorgänge sagt das Schweigen des Protokolls nichts; sie werden, wenn es auf sie ankommt, im Freibeweis geklärt. Genau an dieser Unterscheidung entscheidet sich in der Revision, ob die negative Beweiskraft überhaupt greift.
Falle. Aus dem Schweigen des Protokolls über einen Vorgang schließen, der gar nicht protokollierungspflichtig ist. Was das Gesetz für den äußeren Gang vorschreibt, gehört hinein; was es der Würdigung überlässt, bleibt draußen; nur beim Ersten beweist das Schweigen etwas.