Raster 4 · Die Abschlussverfügung aufbauen (§ 169a, § 170 StPO)

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

  1. Kopf setzen. Staatsanwaltschaft, Aktenzeichen, in Haftsachen der Vermerk „Haft“ nach Nr. 52 S. 1 RiStBV, Überschrift „Verfügung“.

  2. Ziffer I: Abschluss der Ermittlungen. „Die Ermittlungen sind abgeschlossen, § 169a StPO.“ Sie steht immer zuerst, wenn Klage erhoben wird; bei mehreren Beschuldigten muss der Vermerk erkennen lassen, gegen wen, Nr. 109 III 2 RiStBV.

  3. Einstellungen. Je Beschuldigtem und je prozessualer Tat eine eigene Ziffer mit Tenor und „Gründe:“. Bei Teileinstellung mit einschränkendem Zusatz „soweit …“.

  4. Mitteilungen zu den Einstellungen. An Beschuldigte und Verteidiger nach § 170 II 2 StPO, § 145a I StPO; an Antragsteller und Verletzte nach § 171 S. 1, 2 StPO. Form nach Nr. 91 I, II RiStBV; unterbleibende Mitteilungen ausdrücklich anordnen und begründen.

  5. Anklage oder Antrag. „Anklage nach beiliegendem Entwurf“ — oder Strafbefehlsantrag mit beigefügtem Entwurf, Nr. 176 I 1 RiStBV.

  6. Vermerk. Alles, was innerhalb der angeklagten Tat geprüft und nicht verfolgt wird, mit Begründung; keine Mitteilung dazu. Beschränkungen nach § 154a I StPO gesondert ausweisen.

  7. Mitteilungen in Strafsachen. Nr. 11, 13, 15, 23, 42, 43, 45 MiStra je nach Person und Delikt, mit Empfänger.

  8. Haftmitteilungen. Abschrift der Anklageschrift an die Vollzugsanstalt und Mitteilung der Anklageerhebung an das nach § 126 I StPO zuständige Gericht, § 114d II 2 StPO.

  9. Asservate. Herausgabe oder Verwertung nach § 111n I bis IV StPO, jeweils mit Nummer des Asservatenverzeichnisses und Empfänger; nur, soweit als Beweismittel entbehrlich.

  10. Interna. Zählkarte abtragen; Handakte anlegen mit Kopie von Verfügung, Anklage und Registerauszug; Versendung vormerken; Wiedervorlage der Handakte mit Anlass und Frist.

  11. Zuleitung. „U. m. A. an das … – Spruchkörper – unter Wiederholung der in der Anklage gestellten Anträge.“ Bei vollständiger Einstellung stattdessen „Weglegen“; bei Anklage niemals.

  12. Ziffern nummerieren und Verweise nachziehen. Erst jetzt die römischen Ziffern vergeben und jeden Verweis in den Mitteilungsziffern einzeln prüfen; dann Ort, Datum, Unterschrift.

Hier wird entschieden: an Schritt 12. Eine sachlich richtige Verfügung wird durch falsche Verweisungen unbrauchbar, weil die Geschäftsstelle das Falsche oder gar nichts versendet.

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