Die Fehler der Anklageschrift lassen sich in vier Gruppen ordnen, und nur eine davon ist gefährlich. Der Umgrenzungsmangel — die Tat lässt sich nicht von anderen gleichartigen Handlungen desselben Täters unterscheiden — macht die Anklage unwirksam; damit fehlt eine Verfahrensvoraussetzung. Reagiert wird gestuft: vor der Eröffnung durch Ablehnung nach § 204 StPO oder Gelegenheit zur Nachbesserung, nach der Eröffnung außerhalb der Hauptverhandlung durch Einstellung nach § 206a StPO, in der Hauptverhandlung durch Einstellung im Urteil nach § 260 III StPO. Die Unwirksamkeit ist teilbar: Sind fünf Taten angeklagt und ist nur eine unzureichend bezeichnet, bleibt die Anklage im Übrigen wirksam. Ein Strafklageverbrauch tritt nicht ein — es kann neu angeklagt werden.
Der Informationsmangel ist demgegenüber harmlos. Ein lückenhaftes oder ganz fehlendes wesentliches Ergebnis verstößt gegen § 200 II 1 StPO, ist aber kein Verfahrenshindernis; das Gericht gleicht es durch Hinweise nach § 265 StPO aus. Dasselbe gilt für unvollständige Personalien, fehlende Beweismittelangaben und eine unglückliche Darstellung.
Der Bewertungsfehler — die Tat wird rechtlich falsch eingeordnet — wird im Zwischenverfahren nach § 207 II Nr. 3 StPO korrigiert, indem das Gericht die Anklage mit abweichender Würdigung zulässt; in der Hauptverhandlung genügt der Hinweis nach § 265 I StPO. Verlesen wird dann nach § 243 III 3 StPO der Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden Würdigung.
Der Zuständigkeitsfehler schließlich hat eine eigene Normkette. Vor der Eröffnung eröffnet das Gericht nach § 209 I StPO selbst, wenn es zuständig ist, oder legt die Akten nach § 209 II StPO dem Gericht höherer Ordnung vor; für Sonderspruchkörper gilt § 209a StPO. Nach der Eröffnung führt der Weg über § 225a StPO, nach Beginn der Hauptverhandlung über § 270 I 1 StPO. Nach unten sperrt § 269 StPO: Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehört.