E-5.33 · Die Anordnung: Entscheidungsformel, Begründungstiefe, Anhörung (§ 100e III und IV StPO, § 33 IV StPO)

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Anordnung einer Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c StPO ergeht schriftlich, § 100e III 1 StPO. In der Entscheidungsformel sind anzugeben, soweit möglich Name und Anschrift des Betroffenen, der Tatvorwurf, Art, Umfang, Dauer und Endzeitpunkt der Maßnahme sowie die Art der zu erhebenden Informationen und ihre Bedeutung für das Verfahren, § 100e III 2 Nr. 1 bis 4 StPO. Dazu kommt je nach Maßnahme eine Besonderheit. Bei § 100a StPO ist es die Rufnummer oder eine andere Kennung, im Fall der Quellen-TKÜ die möglichst genaue Bezeichnung des Systems. Bei § 100b StPO ist es das System, aus dem Daten erhoben werden, bei § 100c StPO die zu überwachende Wohnung oder die Wohnräume, § 100e III 2 Nr. 5 bis 7 StPO.

Die Begründung ist ein eigener Teil. In ihr sind die Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen, § 100e IV 1 StPO. Einzelfallbezogen anzugeben sind die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begründen, die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit und bei § 100c StPO die tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 100d IV 1 StPO, § 100e IV 2 StPO. Der Gesetzeswortlaut allein genügt nicht, denn verlangt ist die Darlegung am konkreten Fall. In der Klausur liest du deshalb den Beschluss auf zwei Fragen hin: Steht jede Angabe der Formel da, und trägt die Begründung den Verdacht mit Tatsachen aus der Akte?

Vor der Anordnung wird der Betroffene nicht angehört. § 33 III StPO verlangt zwar, vor einer für ihn nachteiligen Verwertung neuer Tatsachen zu hören, doch § 33 IV 1 StPO nimmt die Anordnung von Maßnahmen aus, wenn die vorherige Anhörung den Zweck gefährden würde. Bei heimlichen Maßnahmen ist das der Normalfall. An die Stelle der Anhörung treten die nachträgliche Benachrichtigung nach § 101 IV StPO und der Antrag nach § 101 VII 2 StPO, dazu E-8.5. Die fehlende Anhörung ist deshalb kein Mangel der Anordnung. Das Gesetz sieht sie so vor.

Der Ermittlungsrichter erlässt eine Anordnung nach § 100a StPO. In der Formel stehen Name und Anschrift von Jonas Brinkhoff, der Tatvorwurf des Bandendiebstahls, die Rufnummer, der Zeitraum von drei Monaten mit Endzeitpunkt und die Art der Informationen. In der Begründung benennt er die Zeugenaussage und die beiden Observationsvermerke als bestimmte Tatsachen. Er erklärt, warum die Observation allein nicht genügt hätte und warum die Schwere auch im Einzelfall trägt. Vom Beschuldigten wird nichts erfragt. Nach Ablauf der Maßnahme erhält er die Benachrichtigung nach § 101 IV StPO.

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