E-5.7 · Durchsuchung bei anderen Personen, § 103 StPO

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 103 I 1 StPO erlaubt die Durchsuchung bei anderen Personen nur zu drei Zwecken — zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände — und nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Zwei Verschärfungen gegenüber § 102 StPO. Erstens die Auffindungswahrscheinlichkeit: Nicht Vermutung, sondern konkrete tatsachengestützte Erwartung. Das klassische Beispiel sind Blutspuren, die bis zur Tür des Dritten führen. Zweitens die Individualisierung: Gesucht werden dürfen nur bestimmte Gegenstände, die im Beschluss zu bezeichnen sind. Ein Beschluss, der pauschal „Beweismittel“ nennt, genügt bei § 103 StPO nicht.

„Dritter“ ist nicht nur, wer objektiv unbeteiligt ist, sondern jeder, gegen den eine Strafverfolgung ausgeschlossen ist — etwa der Strafunmündige. Umstritten ist, ob § 103 StPO trotz seines auf Räume zugeschnittenen Wortlauts auch die Durchsuchung der Person des Unverdächtigen deckt; die herrschende Meinung bejaht es im Erst-recht-Schluss aus § 81c StPO, der beim Unverdächtigen sogar körperliche Eingriffe zulässt.

§ 103 I 2 StPO enthält eine Ausnahme für bestimmte Terrorismusdelikte (§§ 89a, 89c, 129a StGB): Dort darf zur Ergreifung des dringend verdächtigen Beschuldigten die Durchsuchung von Räumen eines Gebäudes angeordnet werden, von dem aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass er sich darin aufhält — ohne Individualisierung des einzelnen Raums. Für diese Konstellation gilt nach § 105 I 2 StPO ein strengerer Anordnungsvorbehalt und nach § 108 I 3 StPO kein Zufallsfundrecht. § 103 II StPO nimmt Räume aus, in denen der Beschuldigte ergriffen wurde oder die er auf der Verfolgung betreten hat.

Praktisch wichtig ist der Vorrang des § 95 StPO: Wer den Gegenstand herausgeben kann und will, muss nicht durchsucht werden. Beim Unverdächtigen ist das Herausgabeverlangen regelmäßig das mildere Mittel.

Falle. Bei § 103 StPO reicht kriminalistische Erfahrung nicht — es müssen Tatsachen benannt werden, die gerade auf diese Räume weisen.

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