E-5.1 · Auskünfte und Register ohne Zwangsmaßnahmen (§ 161 StPO)

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 3 Übungsfragen dazu

Bevor man über Zwangsmaßnahmen nachdenkt, lohnt der Blick auf das, was die Staatsanwaltschaft schlicht erfragen darf. § 161 I 1 StPO ist die Ermittlungsgeneralklausel: Die Staatsanwaltschaft darf von allen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art selbst vornehmen oder durch die Polizei vornehmen lassen — soweit nicht andere Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. § 161 I 2 StPO verpflichtet die Polizeibehörden, solche Ersuchen zu erfüllen, und erlaubt ihnen, selbst Auskünfte von Behörden zu verlangen; § 163 I StPO ergänzt das für den eigenen Aufgabenbereich der Polizei.

Der Vorbehalt „soweit nicht andere Vorschriften“ ist der Schlüssel. Die Generalklausel trägt nur, was nicht in Grundrechte mit eigenem Regime eingreift. Für Durchsuchung, Beschlagnahme, Telekommunikation und alle heimlichen Maßnahmen gibt es Spezialnormen; wer § 161 I StPO dort heranzieht, umgeht Richtervorbehalte.

Standardauskünfte im Ermittlungsverfahren sind das Bundeszentralregister (§ 41 I Nr. 1 BZRG — unbeschränkte Auskunft für Strafverfolgungsbehörden), das Erziehungsregister (§ 61 I Nr. 1 BZRG), das Fahreignungsregister (§ 30 StVG), das bundesweite staatsanwaltliche Verfahrensregister (§§ 492 ff. StPO) und Auskünfte aus anderen Strafverfahren (§ 474 I StPO).

Besondere Geheimnisse schränken das ein, ohne es aufzuheben: Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) ist für die Strafverfolgung weitgehend durchbrochen, das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) durch die Offenbarungsbefugnisse der §§ 68 ff. SGB X. Ein Bankgeheimnis gegenüber Strafverfolgungsbehörden gibt es nicht — Sparkassen als öffentlich-rechtliche Institute müssen nach § 161 I StPO Auskunft geben, Mitarbeiter privater Banken unterliegen der allgemeinen Zeugenpflicht, und notfalls hilft ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss.

Die Generalklausel des § 161 I 1 StPO erlaubt keine Eingriffe, für die das Gesetz eigene Grundrechtsregime vorsieht. Wer Durchsuchungen oder Telekommunikationsüberwachungen auf diese Norm stützt, umgeht die gesetzlich vorgeschriebenen Richtervorbehalte.

Die Staatsanwaltschaft hat Zugriff auf diverse Register.

Aus dem Bundeszentralregister erhält sie nach § 41 I Nr. 1 BZRG eine unbeschränkte Auskunft, die auch Eintragungen enthält, die nicht im Führungszeugnis stehen.

Ob gegen den Beschuldigten bereits andernorts ermittelt wird, erfährt sie aus dem bundesweiten staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister nach §§ 492 ff. StPO.

Falle

Die Kontenabfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Abruf aus dem Dateisystem, das die Kreditinstitute nach § 24c KWG führen) liefert nur Kontostammdaten — welche Konten es gibt, seit wann, für wen.

Zahlungsströme stehen dort nicht; dafür braucht es ein Auskunftsersuchen an die Bank oder eine Beschlagnahme.

Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt Akten einer Behörde.

Die oberste Dienstbehörde erklärt daraufhin, dass das Bekanntwerden der Akten dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde.

Die Staatsanwaltschaft ist empört und will die Akten trotzdem erzwingen.

Zu diesem Modul gehören 3 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema