Bevor du § 100a StPO prüfst, stellst du eine Frage: Läuft die Kommunikation gerade, oder liegt sie schon beim Empfänger oder beim Anbieter gespeichert vor? § 100a I 1 StPO erlaubt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen. Gemeint ist der laufende Übertragungsvorgang. Was nach Abschluss der Übertragung ruht, wird offen erfasst, und zwar durch Durchsuchung, Durchsicht und Beschlagnahme nach den §§ 102, 110, 94 und 98 StPO. Die Folge ist verschieden. Bei § 100a StPO erfährt der Betroffene zunächst nichts, und es gilt der Katalog des § 100a II StPO. Bei der Beschlagnahme gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip ohne Katalog.
Zwischen den beiden Polen steht die Quellen-Telekommunikationsüberwachung. § 100a I 2 StPO erlaubt den Eingriff in das informationstechnische System, wenn er notwendig ist, um die laufende Kommunikation insbesondere in unverschlüsselter Form zu überwachen. § 100a I 3 StPO erweitert das auf gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht werden können. Wer darüber hinaus den gesamten Datenbestand des Systems erheben will, braucht § 100b StPO. Dort gilt der engere Katalog des § 100b II StPO. Zur Quellen-TKÜ nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 siehe E-5.19.
Die Weiche prüfst du in drei Schritten. Erstens: Ist ein Übertragungsvorgang im Gang oder gerade abgeschlossen? Zweitens: Erfolgt der Zugriff heimlich oder offen? Drittens: Greift die Maßnahme nur auf laufende Kommunikation zu oder auf das ganze System? Am Ende steht die Eingriffsgrundlage: laufende Kommunikation über § 100a I 1 StPO, Quellen-TKÜ über § 100a I 2 und 3 StPO, ganzer Datenbestand über § 100b StPO, abgeschlossene Daten über die §§ 94 ff., 102 und 110 StPO. Postsendungen beim Dienstleister erfasst § 99 StPO. Eine falsche Weiche führt zu einem falschen Katalog und damit zu einer falschen Rechtsfolge.
Die Ermittler wollen die Chats von Gesine Hohmeyer erfassen. Die Beschuldigte benutzt einen Messenger, der alles verschlüsselt. Zwei Wege liegen nahe: Die Ermittler können bei einer offenen Durchsuchung das Gerät mitnehmen und die gespeicherten Chats durchsehen, § 110 StPO. Oder sie überwachen verdeckt die laufende Kommunikation.
Der erste Weg ist offen und braucht keinen Katalog, aber der Beschuldigten bleibt die Maßnahme nicht verborgen. Der zweite Weg ist heimlich und verlangt eine Katalogtat nach § 100a II StPO sowie die Schwere im Einzelfall, § 100a I 1 Nr. 2 StPO. Die Ermittler müssen vorher entscheiden, welche Eingriffsgrundlage sie wählen.