§ 100f I StPO erlaubt, außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort heimlich abzuhören und aufzuzeichnen. Typische Orte sind das Fahrzeug, die Straße und der Park. Die Abgrenzung zu § 100c StPO entscheidet sich an einer einzigen Frage: Ist der Ort eine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG? Ist er es, gilt § 100c StPO mit dem engeren Katalog des § 100b II StPO. Ist er es nicht, gilt § 100f StPO. Dort genügt eine schwere Straftat aus dem Katalog des § 100a II StPO, die auch im Einzelfall schwer wiegt. Subsidiarität heißt hier, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Eine Prognose wie in § 100c I Nr. 3 StPO verlangt § 100f StPO nicht.
Wen die Maßnahme trifft, steht in § 100f II StPO. Sie richtet sich nur gegen einen Beschuldigten. Gegen andere Personen ist sie nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, und die Maßnahme zum Ziel führen wird. Dritte dürfen unvermeidbar mitbetroffen sein, § 100f III StPO. Die Anordnung folgt § 100e I StPO. Das Gericht ordnet auf Antrag der Staatsanwaltschaft an, bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft selbst, und die Eilanordnung tritt nach drei Werktagen außer Kraft, wenn das Gericht sie nicht bestätigt. Der Kernbereichsschutz gilt über § 100f IV StPO mit § 100d I und II StPO. Die Absätze 4 und 5 des § 100d StPO gelten hier nicht. Berufsgeheimnisträger schützt § 160a StPO.
Für die Klausur lohnt sich eine feste Reihenfolge. Zuerst bestimmst du den Ort und nimmst die Weiche zwischen § 100c und § 100f StPO. Dann prüfst du die Anlasstat im richtigen Katalog. Danach folgen die Schwere im Einzelfall, die Subsidiarität und der Adressat. Erst am Ende kommen Zuständigkeit, Form und der Kernbereich. Wer mit dem Verfahren beginnt, verliert Zeit, weil bei falscher Weiche die Anordnungsvoraussetzungen schon im Ansatz andere sind.
Die Polizei hört mit Zustimmung des Ermittlungsrichters ein Gespräch ab, das Dagmar Heinzerling im Auto ihres Komplizen führt. Der Verdacht richtet sich gegen sie wegen Raubes, § 249 StGB.
Der einfache Raub steht in § 100a II Nr. 1 Buchst. k StPO und trägt damit eine Maßnahme nach § 100f StPO, wenn die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt. Eine Wohnraumüberwachung wäre dagegen nicht zulässig gewesen. § 100b II Nr. 1 Buchst. j StPO nennt nur den schweren Raub nach § 250 I oder II StGB und den Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB.