E-5.28 · Vermögensabschöpfung im Ermittlungsverfahren (§§ 111b ff. StPO)

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Beweissicherung und Vollstreckungssicherung sind zwei verschiedene Zwecke mit zwei verschiedenen Normketten. § 94 StPO sichert Beweismittel; §§ 111b ff. StPO sichern die Vollstreckung der Einziehung. Ein Gegenstand kann beides sein — dann gehören beide Grundlagen in den Beschluss, weil Dauer und Rückgabe sich unterscheiden: Die Beweismittelbeschlagnahme endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, die Sicherungsbeschlagnahme trägt bis zur Vollstreckung.

§ 111b I 1 StPO erlaubt die Beschlagnahme zur Sicherung der Vollstreckung, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen. Liegen dringende Gründe vor, soll angeordnet werden (§ 111b I 2 StPO) — aus dem Können wird ein Sollen. § 111b I 3 StPO lässt § 94 III StPO unberührt, und § 111b II StPO erklärt die §§ 102 bis 110 StPO für entsprechend anwendbar: Die Suche nach Einziehungsgegenständen braucht keine zweite Grundlage.

Ist nichts Gegenständliches mehr vorhanden, greift der Vermögensarrest. § 111e I 1 StPO sichert die Einziehung von Wertersatz durch Zugriff auf das Vermögen; § 111e I 2 StPO verschärft bei dringenden Gründen wieder zum Sollen. § 111e II StPO öffnet den Arrest zusätzlich für Geldstrafe und Verfahrenskosten — aber erst, wenn ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen ist; für die bloßen Vollstreckungskosten ergeht nach § 111e III StPO kein Arrest. § 111e IV StPO verlangt, den zu sichernden Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen und einen Abwendungsbetrag festzusetzen. § 111e V StPO verweist ebenfalls auf §§ 102 bis 110 StPO.

Die Anordnungskompetenz in § 111j I StPO ist enger gestuft als bei § 98 I StPO: Beschlagnahme und Vermögensarrest ordnet das Gericht an (Satz 1); bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft (Satz 2); und nur zur Beschlagnahme einer beweglichen Sache unter derselben Voraussetzung auch deren Ermittlungspersonen (Satz 3). Ermittlungspersonen dürfen also niemals arrestieren. § 111j II 1 StPO verlangt, dass die Staatsanwaltschaft binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragt; ausgenommen ist nach Satz 2 nur die Beschlagnahme einer beweglichen Sache. Nach Satz 3 kann der Betroffene in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen.

Umstritten ist, ob der Vermögensarrest noch einen Arrestgrund verlangt. Der frühere Verweis auf § 917 ZPO ist entfallen; die eine Auffassung sieht das Erfordernis damit als beseitigt an, die andere hält am Sicherungsbedürfnis fest, weil sonst der Zugriff auf das gesamte Vermögen zur Regelfolge jedes Anfangsverdachts würde. Tragfähig ist die vermittelnde Linie: kein eigener Prüfungspunkt mehr, wohl aber ein Element der Erforderlichkeit, das mit Tatsachen zu belegen ist.

Falle. Wer sichergestelltes Bargeld auf § 94 StPO stützt, sichert Beweise und verliert es mit dem Verfahrensende.

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