§ 111a I 1 StPO erlaubt dem Richter, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis durch Beschluss vorläufig zu entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird. Eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft kennt die Norm nicht. § 111a I 2 StPO erlaubt, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen auszunehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird — praktisch bedeutsam für Berufskraftfahrer.
Die Prognose hat zwei Teile, und der zweite wird ständig vergessen. Wahrscheinlich sein muss nicht nur die Anlasstat, sondern auch die daraus folgende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die allein der Sicherheit des Straßenverkehrs dient — nicht der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung. Bei der Trunkenheitsfahrt liefert das Regelbeispiel des § 69 II StGB die Prognose; wer sein Fahrzeug dagegen nur als Transportmittel einer Straftat einsetzt, ist deshalb noch nicht ungeeignet.
Zu trennen sind drei Ebenen. § 94 III StPO betrifft den Führerschein als Sache, § 111a StPO die Fahrerlaubnis als Recht, § 69 StGB die endgültige Entziehung mit Rechtskraft. Verzahnt sind sie über § 111a III 1 StPO — die vorläufige Entziehung wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins; § 111a III 2 StPO erstreckt das auf Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Bei anderen ausländischen Führerscheinen wird die vorläufige Entziehung nach § 111a VI 1 StPO nur vermerkt; bis zur Eintragung darf der Führerschein nach § 111a VI 2 StPO beschlagnahmt werden. Der Grund für diese Zweiteilung steht im materiellen Recht: Wer aufgrund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland fährt, dem gegenüber wirkt die Entziehung als Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, § 69b I 1 StGB; bei Führerscheinen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR mit ordentlichem Wohnsitz im Inland wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt, § 69b II 1 StGB, bei allen übrigen ausländischen Führerscheinen werden Entziehung und Sperre nur vermerkt, § 69b II 2 StGB. Umgekehrt ordnet § 111a IV StPO an, dass bei einem bereits beschlagnahmten Führerschein die Entscheidung über die vorläufige Entziehung an die Stelle der richterlichen Beschlagnahmeentscheidung tritt — es wird nicht zweimal beantragt.
§ 111a II StPO ist zwingend formuliert: Die vorläufige Entziehung ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Daneben steht die Beschwerde nach § 304 I StPO, die auch nach Anklageerhebung offensteht, weil § 305 S. 2 StPO die vorläufige Entziehung ausdrücklich ausnimmt. Nach § 111a V StPO ist der Führerschein zurückzugeben, wenn nicht entzogen wird; bei einem Fahrverbot kann die Rückgabe aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht. Verloren ist die Zeit nicht: § 69a IV StGB verkürzt das Mindestmaß der Sperre um die Dauer der vorläufigen Entziehung, wobei drei Monate nicht unterschritten werden.
Tjark Immenroth fährt in Lauenstein einen Lastzug im Nahverkehr. Nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem eigenen Motorrad beantragt die Staatsanwaltschaft die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Immenroth verliert damit seine Arbeit und trägt vor, mit dem Lastzug sei nie etwas vorgefallen.
Die Ausnahme steht in § 111a I 2 StPO: Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. Ob solche Umstände vorliegen, entscheidet der Einzelfall und nicht der Beruf — bei der Trunkenheitsfahrt begründet zunächst das Regelbeispiel des § 69 II StGB die Ungeeignetheit, und wer sie für eine Fahrzeugart verneinen will, muss sagen, woran das liegt. Die Zeit geht in keinem Fall verloren: Nach § 69a IV 1 StGB verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war, und nach § 69a IV 2 StGB darf es dabei drei Monate nicht unterschreiten. Dieselbe Möglichkeit, Fahrzeugarten auszunehmen, gibt § 69a II StGB später für die Sperre selbst.
Falle. Führerschein ist Papier, Fahrerlaubnis ist Recht. Wer das Papier sicherstellt, hat das Recht noch nicht entzogen.