Bestandsdaten sind die Zuordnungsdaten: Name und Anschrift des Anschlussinhabers, Rufnummern, Kennungen. § 100j I 1 StPO erlaubt die Auskunft, soweit sie zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten erforderlich ist — bei jeder Straftat und ohne Richterbeschluss. Das ist die niedrigschwelligste Maßnahme des Kataloges, und sie ist in der Praxis der erste Schritt: IP-Adresse ermitteln, Anschlussinhaber feststellen, weiterermitteln.
Anders liegt es bei den Zugangsdaten. § 100j I 2 StPO erfasst Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird — PIN, Super-PIN, PUK, gleichgültig ob voreingestellt oder vom Nutzer angelegt; verlangt ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung dieser Daten vorliegen. Für Passwörter, die Anbieter digitaler Dienste als Bestandsdaten gespeichert haben, ist § 100j I 3 StPO strenger: Die Auskunft setzt die Verfolgung einer dort genannten besonders schweren Straftat aus dem Katalog des § 100b II StPO voraus. § 100j III StPO stellt beide Auskünfte unter Richtervorbehalt: Anordnung durch das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug — aber nur für die Zugangsdaten des Satzes 2 — durch Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen mit unverzüglicher Nachholung der gerichtlichen Entscheidung. § 100j II StPO regelt die Zuordnung dynamischer IP-Adressen, § 100j IV StPO die Benachrichtigung.
§ 100i StPO betrifft die technischen Maßnahmen am Mobilfunkendgerät. Voraussetzung ist der auf bestimmte Tatsachen gestützte Verdacht einer auch im Einzelfall erheblichen Straftat, insbesondere einer solchen nach § 100a II StPO. § 100i I Nr. 1 StPO erlaubt die Ermittlung von Gerätenummer (IMEI) und Kartennummer (IMSI) — man weiß, wo jemand kommuniziert, aber nicht, mit welchem Gerät; die simulierte Funkzelle liefert die Kennungen, über § 100j StPO folgt dann der Name. § 100i I Nr. 2 StPO erlaubt die Standortbestimmung eines Geräts, dessen Kennung oder Nummer bereits bekannt ist, und ist damit die Rechtsgrundlage für die stille SMS. § 100i II StPO begrenzt die unvermeidbare Miterfassung Dritter, § 100i III StPO verweist für das Verfahren auf § 100e StPO.