E-5.22 · Verkehrsdaten, § 100g StPO

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Während § 100a StPO den Inhalt der Kommunikation erfasst, betrifft § 100g StPO die Verkehrsdaten: wer wann mit wem wie lange kommuniziert hat, über welchen Dienst, von welchem Standort aus. Das ist weniger als der Inhalt und oft mehr wert — Verkehrsdaten erlauben Bewegungs- und Kontaktprofile.

§ 100g I 1 StPO kennt zwei Zugangswege. Nr. 1: eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a II StPO bezeichnete Straftat. Nr. 2: eine mittels Telekommunikation begangene Straftat. Sie kommt in Betracht, wenn weder Katalogtat noch erhebliche Bedeutung vorliegen, etwa beim anonymen Drohanruf. Dafür verlangt § 100g I 2 StPO allerdings zusätzlich, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre — eine strengere Subsidiaritätsklausel als sonst.

Standortdaten sind gesondert geregelt. Gespeicherte Standortdaten dürfen nach § 100g I 3 StPO nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erhoben werden. Im Übrigen erlaubt § 100g I 4 StPO die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1; eine Katalogtat nach § 100a II StPO ist dafür nicht zusätzlich erforderlich.

§ 100g II StPO betrifft die auf Grundlage der Vorratsdatenspeicherung gespeicherten Daten und ist an einen eigenen, engeren Katalog gebunden. Praktisch läuft die Vorschrift derzeit weitgehend leer, weil die Speicherpflicht nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht durchgesetzt wird. § 100g III StPO regelt die Funkzellenabfrage, § 100g IV StPO den Schutz der Berufsgeheimnisträger als Sonderregelung zu § 160a StPO, und § 100g V StPO stellt klar, dass die Auswertung der auf dem Endgerät gespeicherten Verbindungsdaten von §§ 94, 102 StPO gedeckt ist.

Verfahrensrechtlich verweist § 101a I StPO auf § 100e StPO — angeordnet wird also durch das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. § 101a IV, V StPO regeln die Weiterverwendung, § 101a VI StPO die Benachrichtigung.

Falle. Die Auswertung des sichergestellten Handys ist keine Verkehrsdatenerhebung. § 100g StPO betrifft die Daten beim Anbieter; was auf dem Gerät liegt, holt man über §§ 94, 102, 110 StPO.

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