Weil ein Großteil der Kommunikation verschlüsselt läuft, hatte der Gesetzgeber 2017 die Quellen-Telekommunikationsüberwachung eingeführt: Nach § 100a I 2 StPO darf mit technischen Mitteln in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen werden, um die Kommunikation vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung abzugreifen. § 100a I 3 StPO erlaubt zusätzlich den Zugriff auf bereits gespeicherte Kommunikationsinhalte, soweit sie auch während der laufenden Übertragung hätten erhoben werden können.
Diese Konstruktion ist mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.06.2025 – 1 BvR 180/23 eingeschränkt worden. § 100a I 2 und 3 StPO sind teilweise nichtig: Sie verstoßen gegen Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG — das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme — und, soweit es Satz 2 betrifft, zusätzlich gegen Art. 10 I GG, soweit sie die Maßnahme zur Aufklärung von Straftaten erlauben, die nur mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Solche Taten gehören dem einfachen Kriminalitätsbereich an; die Infiltration eines Endgeräts wiegt dafür zu schwer. Getroffen ist damit nur der untere Rand des Katalogs — einzelne Buchstaben des § 100a II Nr. 1 StPO sowie dessen Nummer 6 und Nummer 7 Buchst. b —, nicht der Katalog als Ganzes.
Der Grund liegt in der Eingriffstiefe. Wer ein Endgerät infiltriert, öffnet ein umfassendes, kontextualisiertes Datenarchiv und nutzt Sicherheitslücken, die die Integrität des Systems dauerhaft gefährden. Das ist etwas anderes als das Mitschneiden einer Leitung.
Praktisch heißt das: Die Verweisung auf den gesamten Katalog des § 100a II StPO trägt die Quellen-TKÜ nicht mehr. Wer sie prüft, muss zusätzlich nach der Strafdrohung der Anlasstat fragen: Reicht das Höchstmaß nicht über drei Jahre hinaus, fehlt die Ermächtigungsgrundlage. Auf die Schwelle des § 100b II StPO wird die Quellen-TKÜ dadurch nicht angehoben — sie bleibt eine Maßnahme des Katalogs der schweren Straftaten. Für die erweiterte Quellen-TKÜ nach § 100a I 3 StPO gilt zusätzlich, dass sich der Zugriff auf Inhalte beschränkt, die während des Überwachungszeitraums angefallen sind; ein rückwirkender Zugriff auf ältere Bestände wäre eine Online-Durchsuchung und braucht § 100b StPO.