Heimliche Maßnahmen sind besonders regelungsbedürftig, weil der Betroffene sie nicht bemerkt: Er kann sich nicht wehren, keinen Anwalt einschalten, kein Gericht anrufen. Dazu kommen die häufig große Streubreite — es werden Unbeteiligte miterfasst — und die Gefahr, in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung einzudringen. § 101 StPO gleicht das durch Verfahrenssicherungen aus.
§ 101 I StPO benennt den Anwendungsbereich: die Maßnahmen nach §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a und 163d bis 163g StPO. Für die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g StPO und von Nutzungsdaten nach § 100k StPO gilt der Sonderweg des § 101a StPO; die Bestandsdatenauskunft regelt ihre Benachrichtigung selbst in § 100j IV StPO.
Der Katalog der Sicherungen ist durchnummeriert und lässt sich merken: Absatz 2 getrennte Verwahrung der Entscheidungen und Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft, Absatz 3 Kennzeichnung der erhobenen personenbezogenen Daten, Absatz 4 Benachrichtigung der Betroffenen nach Abschluss, Absatz 5 Zurückstellung der Benachrichtigung, Absatz 6 gerichtliche Kontrolle der Zurückstellung, Absatz 7 Zuständigkeit und Rechtsschutz, Absatz 8 Löschung nicht mehr benötigter Daten.
Der Rechtsschutz steht in § 101 VII 2 StPO: Die Betroffenen können auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist nach § 101 VII 3 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt, entscheidet nach § 101 VII 4 StPO das mit der Sache befasste Gericht in der abschließenden Entscheidung.
Weil § 101 VII StPO den nachträglichen Rechtsschutz ausdrücklich regelt, ist für einen Rückgriff auf § 98 II 2 StPO analog kein Raum — sonst ließe sich die Zwei-Wochen-Frist unterlaufen. Ob § 101 VII 2 StPO auch vor Erledigung greift, ist umstritten.
Falle. Zwei Wochen ab Benachrichtigung, nicht ab Kenntnis oder ab Akteneinsicht.