E-5.13 · Sicherstellung und Beschlagnahme, §§ 94, 95 StPO

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: Beschlagnahme und Sicherstellung §§ 94, 98 StPO war in 7 von 38 dokumentierten Terminen tragend (zuletzt 2025/II, 2024/I, 2023/I). Mit klar steigender Tendenz: Textnachrichten, formlose Sicherstellung, Bestätigung nach § 98 II StPO, zuletzt das erzwungene Entsperren des Geräts. Grundlage der Auswertung

§ 94 I StPO ordnet an, dass Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen sind. Sicherstellung ist damit der Oberbegriff. § 94 II StPO grenzt ab: Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme ist also die zwangsweise Variante — wer freiwillig herausgibt, wird nur in Verwahrung genommen. Die Freiwilligkeit muss aber fortbestehen: Widerspricht der bisherige Gewahrsamsinhaber später der weiteren Sicherstellung, bedarf es der Beschlagnahme.

§ 94 III StPO erklärt die Absätze 1 und 2 auch für Führerscheine anwendbar, die der Einziehung unterliegen. § 94 IV StPO verweist für die Herausgabe beweglicher Sachen auf §§ 111n, 111o StPO.

Die materiellen Voraussetzungen der Beschlagnahme werden in dieser Reihenfolge geprüft: Verdacht, Beschlagnahmezweck, Verhältnismäßigkeit und Beschlagnahmefreiheit. Beim Verdacht genügt der Anfangsverdacht. Beim Beschlagnahmezweck muss die Möglichkeit bestehen, dass die Sache zu Untersuchungszwecken verwendet werden kann; sie muss mittelbar oder unmittelbar für die Tat, ihre Begleitumstände oder ihre Ahndung Beweis erbringen können. Wie die Beweisführung im Einzelnen aussieht, muss noch nicht feststehen. Anschließend folgen Verhältnismäßigkeit und Beschlagnahmefreiheit nach § 97 StPO.

§ 95 I StPO ergänzt das Herausgabeverlangen: Wer einen solchen Gegenstand in Gewahrsam hat, muss ihn auf Erfordern vorlegen und ausliefern. § 95 II 1 StPO erlaubt bei Weigerung die Ordnungs- und Zwangsmittel des § 70 StPO; § 95 II 2 StPO nimmt davon die zur Zeugnisverweigerung Berechtigten aus. Gegen den Beschuldigten ist § 95 StPO wegen nemo tenetur unanwendbar — er schuldet keine Mitwirkung an seiner Überführung.

Für Sendungen, die noch beim Dienstleister liegen, gilt die Sondernorm § 99 I StPO: Zulässig ist die Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen im Gewahrsam von Post- und Telekommunikationsdienstleistern, soweit sie an den Beschuldigten gerichtet sind oder Tatsachen den Schluss tragen, dass sie von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind und ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat; § 99 II StPO ergänzt das Auskunftsverlangen über solche Sendungen. Angeordnet wird nach § 100 I StPO durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft; deren Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird, § 100 II StPO. Dieselbe Systematik trägt den Zugriff auf beim Anbieter ruhende Nachrichten: Eine E-Mail, die auf dem Server des Providers liegt, wird nicht mehr übertragen, sodass § 100a StPO nicht passt; erfasst wird sie über §§ 94, 98 StPO, der fortlaufende Zugriff auf eingehende Sendungen über § 99 StPO. Dass der Betroffene davon zunächst nichts erfahren soll, regelt § 95a StPO.

Gesucht wird ein Terminkalender. Die Staatsanwaltschaft fordert Fenja Lohmeyer, gegen die ermittelt wird, unter Androhung eines Ordnungsgeldes auf, ihn vorzulegen. Dieselbe Aufforderung geht an ihre Schwester, bei der ein zweites Exemplar liegen soll.

Beide Aufforderungen sind fehl am Platz, und zwar aus verschiedenen Gründen. § 95 I StPO verpflichtet zwar jeden, der einen solchen Gegenstand in Gewahrsam hat, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern, und § 95 II 1 StPO erlaubt bei Weigerung die Ordnungs- und Zwangsmittel des § 70 StPO. Gegen die Beschuldigte ist die Vorschrift nach ganz überwiegender Auffassung unanwendbar: Sie schuldet keine Mitwirkung an ihrer eigenen Überführung. Und gegenüber der Schwester scheitern jedenfalls die Zwangsmittel an § 95 II 2 StPO, weil sie als Verwandte in der Seitenlinie zweiten Grades nach § 52 I Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist. Der offene Weg ist in beiden Fällen die Beschlagnahme nach §§ 94 II, 98 StPO.

Falle. Die Verhältnismäßigkeit bei Datenträgern hat einen konkreten Prüfpunkt: Genügt die Kopie oder Spiegelung? Die Beschlagnahme der Anlage, mit der ein Betrieb arbeitet, ist unverhältnismäßig, wenn der Beweiswert auch anders zu sichern ist.

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