Der Beschuldigte bereitet seine Verteidigung vor und schreibt Notizen, legt Chronologien an und sammelt Belege. Diese Unterlagen liegen bei ihm. Können sie beschlagnahmt werden? § 97 I StPO schützt schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Zeugnisverweigerungsberechtigten, Aufzeichnungen dieser Personen und andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt. Nach § 97 II 1 StPO gilt der Schutz nur im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten. Der Beschuldigte selbst gehört nicht dazu. Damit scheinen seine eigenen Unterlagen ungeschützt zu sein.
Darüber wird gestritten. Eine Auffassung wendet § 97 StPO entsprechend an und stützt sich auf das Recht auf wirksame Verteidigung, das in § 137 StPO und in § 148 StPO seine Ausprägung findet. Sie sieht in der Beschlagnahme der Verteidigungsunterlagen einen Eingriff, der den Zweck dieser Rechte aushöhlt. Die Gegenauffassung hält am Wortlaut des § 97 II 1 StPO fest und verweist darauf, dass der Beschuldigte als solcher kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. In der Klausur erkennst du beide Linien an und entscheidest nach der Reichweite: Für Unterlagen, die ausschließlich der Verteidigung dienen und nicht aus der Tat herrühren, spricht mehr für den Schutz.
Der Streit hat Grenzen. Wird die entsprechende Anwendung bejaht, gilt sie nur für Unterlagen, die der Verteidigung dienen. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht wurden, bleiben beschlagnahmefähig, vgl. § 97 II 2 StPO. Das gilt ebenso für Unterlagen, die den Beschuldigten nur mittelbar entlasten und mit der Tat verwoben sind. Notizen zum Gespräch mit dem Anwalt sind der klare Fall. Eine Aufstellung der Konten, über die der Betrug abgewickelt wurde, ist es nicht. Du prüfst deshalb bei jedem Stück den Zweck und den Bezug zur Tat.
Bei Ludger Holthusen werden zwei Gegenstände gefunden. Der erste ist ein Notizbuch mit seinen Überlegungen für das Verteidigergespräch, die Fragen an seinen Anwalt und die Gliederung seiner Einlassung. Der zweite ist ein Kontoauszugsordner mit den Belegen für die Zahlungen, die als Betrug angeklagt sind.
Das Notizbuch dient ausschließlich der Verteidigung. Nach der einen Auffassung ist es entsprechend § 97 StPO beschlagnahmefrei, nach der anderen fehlt es am Gewahrsam eines Berechtigten. Der Ordner mit den Belegen ist ein Beweismittel der Tat. Ihn schützt weder § 97 StPO noch eine Analogie, und er ist nach § 94 II StPO beschlagnahmefähig.