§ 136 I 2 StPO enthält zwei Hinweise in einem Satz, und beide sind gleich wichtig. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen darf. Zu belehren ist vor jeder Vernehmung, nicht nur vor der ersten — die einmalige Belehrung im Ermittlungsverfahren deckt spätere Vernehmungen nicht ab.
Das Recht auf Verteidigerkonsultation ist nicht das kleinere Recht neben dem Schweigerecht, sondern seine Voraussetzung: Ob Schweigen im konkreten Fall klug ist, kann der Beschuldigte allein regelmäßig nicht beurteilen. Genau dafür ist der Verteidiger da. Die Rechtsprechung behandelt beide Belehrungsteile deshalb gleich.
Aus dem Konsultationsrecht folgt umgekehrt kein Vernehmungsverbot ohne Verteidiger. Wer nach ordnungsgemäßer Belehrung aussagen will, darf ohne Verteidiger vernommen werden. Anders liegt es, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger verlangt: Dann ist die Vernehmung zu unterbrechen, es sind ihm ernsthafte Kontaktversuche zu ermöglichen, und ohne erneuten Hinweis und ausdrückliches Einverständnis darf nicht weitervernommen werden.
Der Beschuldigte kann auf die Belehrung nicht wirksam „verzichten“, bevor sie erteilt ist. Er kann nur nach Belehrung entscheiden, zu reden, und diese Entscheidung jederzeit revidieren.
Falle. „Ich habe ihn ja schon letzte Woche belehrt“ trägt nicht. Belehrt wird vor jeder Vernehmung.