Erscheinen und Aussagen sind zwei verschiedene Dinge, und nur eines davon ist erzwingbar. Aussagen muss der Beschuldigte nirgends — nicht bei der Polizei, nicht bei der Staatsanwaltschaft, nicht beim Richter. Erscheinen muss er dagegen, wenn die Staatsanwaltschaft ihn lädt: Das steht in § 163a III 1 StPO.
Für die Polizei fehlt eine entsprechende Regelung. § 163a IV StPO ordnet keine Erscheinenspflicht an, und die Verweisung in § 163a IV 2 StPO erfasst § 163a III 1 StPO nicht. Die polizeiliche Vorladung ist deshalb rechtlich eine Einladung. Wer nicht kommt, riskiert nichts — außer dass die Staatsanwaltschaft selbst lädt.
Die Ladung ergeht nach § 133 I StPO schriftlich; nach § 133 II StPO kann sie unter Androhung der Vorführung erfolgen. Die Vorführung ohne vorherige Ladung setzt nach § 134 I StPO voraus, dass Gründe vorliegen, die den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden. Das ist eine hohe Schwelle, die man nicht überliest: Wer sofort vorführen will, muss die §§ 112 ff. StPO gedanklich durchprüfen.
Zwingend richterlich vernommen wird der Beschuldigte, wenn ein Haftbefehl im Raum steht — bei der Vorführung nach vorläufiger Festnahme über § 128 I StPO, nach Ergreifung aufgrund Haftbefehls über § 115 II StPO. Diese Vernehmung ist Pflichtprogramm, nicht Ermessen.