Ist der Beschuldigte selbst Rechtsanwalt, Steuerberater oder Arzt, prüfst du den Schutz der Unterlagen in drei Ebenen. Die erste Ebene ist die Beschlagnahmefreiheit nach § 97 StPO. Sie schützt Mitteilungen und Aufzeichnungen im Gewahrsam des Berufsgeheimnisträgers, § 97 I und II 1 StPO. Die zweite Ebene ist der ungestörte Verkehr mit dem Verteidiger nach § 148 StPO. Die dritte Ebene ist der Schutz gegen andere Ermittlungsmaßnahmen nach § 160a StPO. Zwischen den Ebenen gibt es keine feste Rangfolge. Du prüfst jede für die Maßnahme, die in Rede steht, und danach die Rückausnahme.
Die Rückausnahme der ersten und der dritten Ebene ist gleich gebaut. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, § 97 II 2 StPO. § 160a IV 1 StPO enthält dieselbe Regel für Ermittlungsmaßnahmen. Ist der Berufsgeheimnisträger selbst der Beschuldigte, liegt der Beteiligungsverdacht in der Regel vor. Das trifft aber nur die Gegenstände, die mit dem Tatvorwurf zusammenhängen. Unterlagen anderer Mandanten ohne Bezug zur Tat bleiben geschützt und sind bei der Durchsicht auszusondern.
Die zweite Ebene hat ihren eigenen Prüfpunkt. § 148 I StPO gestattet dem Beschuldigten schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger. Verteidigerkorrespondenz ist nach herrschender Meinung auch dann geschützt, wenn die Schreiben beim Beschuldigten liegen, E-4.25. Ist der Beschuldigte selbst der Verteidiger eines anderen, prüfst du den Schutz der Unterlagen seines Mandanten über § 97 StPO und § 160a StPO. Rechtsanwälte stehen in § 53 I 1 Nr. 3 StPO, genießen aber bei § 160a StPO den absoluten Schutz des Absatzes 1, E-4.26. Ein Anwalt, der beschuldigt wird, bleibt also zugleich Träger des Mandantengeheimnisses.
Gegen den Rechtsanwalt Valentin Quedenbaum besteht der Verdacht der Beihilfe zum Betrug seines Mandanten. Seine Kanzlei wird durchsucht. Gefunden werden die Handakte des Mandanten, die Akte eines anderen Mandanten in einer Mietsache und seine eigenen Notizen zum Termin mit dem Betrugsmandanten.
Für die Handakte des Betrugsmandanten greift die Rückausnahme, soweit bestimmte Tatsachen den Beteiligungsverdacht begründen, § 97 II 2 StPO. Die Akte aus der Mietsache hat keinen Bezug zur Tat und bleibt geschützt. Du sonderst sie bei der Durchsicht aus. Für die Notizen prüfst du den Zusammenhang mit dem Tatvorwurf im Einzelfall.