Angst ist kein Weigerungsgrund. Sie ist aber ein Anlass, zuerst über Schutz nachzudenken statt über Zwang — und die StPO stellt dafür ein abgestuftes Instrumentarium bereit.
Die erste Stufe betrifft die Anschrift. Besteht begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Angabe der vollständigen Anschrift Rechtsgüter des Zeugen oder eines Dritten gefährdet werden oder in unlauterer Weise auf ihn eingewirkt wird, soll ihm nach § 68 II StPO gestattet werden, stattdessen eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben. Die zweite Stufe betrifft die Identität: Sind Leben, Leib oder Freiheit gefährdet, darf der Zeuge nach § 68 III StPO Angaben zur Person ganz unterlassen oder auf eine frühere Identität beschränken; in der Hauptverhandlung muss er aber offenlegen, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen bekannt geworden sind. Liegen Anhaltspunkte vor, ist der Zeuge nach § 68 IV StPO darauf hinzuweisen; die Unterlagen verwahrt die Staatsanwaltschaft und nimmt sie erst zu den Akten, wenn die Gefährdung entfällt.
Daneben schützt § 68a StPO vor entwürdigenden Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich, und § 68b StPO gibt jedem Zeugen das Recht auf einen anwaltlichen Beistand; unter den Voraussetzungen des § 68b II StPO ist ihm einer beizuordnen, wenn seine schutzwürdigen Interessen nicht anders gewahrt werden können. Über die Beiordnung im Ermittlungsverfahren entscheidet nach § 163 IV 1 Nr. 3 StPO die Staatsanwaltschaft.
Die dritte Stufe betrifft die Vernehmungssituation. Droht dem Zeugen bei einer Vernehmung in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten ein schwerwiegender Nachteil, der nicht anders abzuwenden ist, soll der Ermittlungsrichter ihn nach § 168e StPO getrennt vernehmen und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton übertragen; die Mitwirkungsbefugnisse bleiben erhalten. Ist zu besorgen, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann, soll die Vernehmung nach § 58a I 2 Nr. 2 StPO aufgezeichnet werden.
Die Aufzeichnung ersetzt die Vernehmung in der Hauptverhandlung nur unter den engen Voraussetzungen des § 255a II StPO — Katalogtaten, Zeuge unter 18 Jahren, Mitwirkungsgelegenheit für Angeklagten und Verteidiger, kein Widerspruch des Zeugen. Der Schutz betrifft im Regelfall also das Wie der Aussage, nicht das Ob.