§ 97 StPO verhindert, dass das Zeugnisverweigerungsrecht über den Umweg der Urkundenbeschlagnahme ausgehöhlt wird. Geschützt sind nach § 97 I StPO die schriftlichen Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Verweigerungsberechtigten (Nr. 1), die Aufzeichnungen der Berufsgeheimnisträger über anvertraute Mitteilungen (Nr. 2) und andere Gegenstände einschließlich ärztlicher Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt (Nr. 3). Der Schutz reicht nur so weit wie §§ 52, 53 StPO — nicht weiter.
Die entscheidende Schranke steht in § 97 II 1 StPO: Die Beschränkungen gelten nur, wenn sich die Gegenstände im Gewahrsam des Verweigerungsberechtigten befinden. Liegt die Krankenakte beim Beschuldigten zu Hause, ist sie beschlagnahmefähig. An diesem Gewahrsamserfordernis scheitern die meisten Fälle — es ist der erste Prüfungspunkt, nicht der letzte.
§ 97 II 2 StPO nimmt den Schutz ganz zurück, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Verweigerungsberechtigte an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, sowie für Gegenstände, die durch eine Straftat hervorgebracht, zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sind oder aus ihr herrühren. Das gilt auch für den Verteidiger. Ein hinreichender oder dringender Verdacht ist nicht nötig — aber „bestimmte Tatsachen“ heißt eben mehr als eine Vermutung.
Eine wichtige Ausnahme vom Gewahrsamserfordernis macht die herrschende Meinung für die Verteidigerkorrespondenz: Wegen § 148 StPO ist der unüberwachte Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem auch dann geschützt, wenn die Schreiben beim Beschuldigten liegen. Die Gegenauffassung hält am Wortlaut fest. Ein Verstoß gegen § 97 StPO führt grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot; da die Norm die Verwertbarkeit nicht regelt, wird ergänzend auf § 160a I 2, II 3 StPO zurückgegriffen.
In der Kanzlei des Verteidigers von Sönke Nyhuis soll die Handakte beschlagnahmt werden; sie liegt dort, der Gewahrsam ist also unstreitig. Zwei Zeugen haben ausgesagt, der Verteidiger habe Nyhuis geraten, ein belastendes Gerät verschwinden zu lassen, und ihm dafür einen Abholtermin genannt; eine Telefonnotiz in der Beiakte stützt das.
Der Schutz entfällt trotzdem. § 97 I Nr. 2 StPO erfasst die Aufzeichnungen des Berufsgeheimnisträgers, und § 97 II 1 StPO verlangt für sie den Gewahrsam des Berechtigten — beides liegt vor, und damit ist die erste Stufe genommen. § 97 II 2 StPO nimmt die Beschränkungen aber zurück, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Das gilt auch für den Verteidiger. Verlangt ist dabei weder hinreichender noch dringender Verdacht, wohl aber mehr als eine Vermutung: Bestimmte Tatsachen sind hier die beiden Aussagen und die Notiz; eine Mutmaßung über die Nähe zum Mandanten wäre es nicht.