§ 53 I 1 StPO gibt bestimmten Berufsgruppen ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurde: Nr. 1 Geistliche, Nr. 2 Verteidiger, Nr. 3 Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und weitere Heilberufe, Nr. 3a Schwangerschaftskonfliktberatung, Nr. 3b Drogen- und Suchtberatung, Nr. 4 Abgeordnete, Nr. 5 Medienangehörige. § 53a I 1 StPO erstreckt den Schutz auf die Berufshelfer — Sprechstundenhilfen, Kanzleimitarbeiter, Auszubildende —, allerdings nur auf die der Nr. 1 bis 4; die Mitarbeiter der Medienangehörigen nach Nr. 5 sind dort nicht erfasst. Eine erklärte Entbindung wirkt nach § 53a II StPO auch für diese Hilfspersonen.
Das Recht schützt das Vertrauensverhältnis, nicht die Person des Beschuldigten. Es gilt deshalb auch, wenn der Patient oder Mandant nicht Beschuldigter, sondern Zeuge oder Opfer ist. Es endet, wo der Geheimnisherr — die Person, deren Geheimnis es ist, also der Mandant, der Patient, der Ratsuchende — von der Schweigepflicht entbindet. Nur er kann das; der Geheimnisträger, also der Berufsträger selbst, kann sich nicht entbinden und die einmal erklärte Entbindung auch nicht übergehen.
Wie weit die Entbindung trägt, sagt § 53 II StPO, und zwar für die Nummern unterschiedlich. § 53 II 1 StPO erfasst allein die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten — Verteidiger, Rechtsanwälte, Ärzte und die übrigen Berufe der Nr. 3 sowie die Beratungsstellen der Nr. 3a und 3b. Wer dazu gehört und entbunden ist, darf das Zeugnis nicht mehr verweigern und ist zur Aussage verpflichtet wie jeder andere Zeuge. Geistliche (Nr. 1) stehen nicht in dieser Aufzählung: Das Beichtgeheimnis ist nicht entbindbar, auch eine Erklärung des Beichtenden nimmt dem Geistlichen das Verweigerungsrecht nicht. Dasselbe gilt für die Abgeordneten (Nr. 4). Und für die Medienangehörigen (Nr. 5) gibt es keine Entbindung, sondern nur die engen Ausnahmen des § 53 II 2 StPO: Das Recht, über selbst erarbeitete Materialien und eigene berufsbezogene Wahrnehmungen zu schweigen, entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll, und daneben dann, wenn Gegenstand der Untersuchung eine der dort aufgezählten Staatsschutz-, Sexual- oder Geldwäschetaten ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Selbst dann bleibt nach § 53 II 3 StPO der Informantenschutz unangetastet: Soweit die Aussage den Verfasser, Einsender oder sonstigen Informanten oder dessen Mitteilungen offenbaren würde, darf weiter geschwiegen werden.
Der große Unterschied zu § 52 StPO liegt bei der Belehrung: Für § 53 StPO gibt es keine dem § 52 III StPO entsprechende Belehrungspflicht. Das Gesetz setzt voraus, dass Berufsträger ihre Rechte kennen. Bestritten wird das mit dem Hinweis, dass gerade Berufshelfer nach § 53a StPO davon regelmäßig nichts wissen — durchgesetzt hat sich die Kritik nicht.
Das Verweigerungsrecht ist ein Recht, keine Pflicht. Wer aussagen will, muss vernommen werden — auch dann, wenn er sich damit nach § 203 StGB strafbar macht; das ist seine Sache, nicht die des Gerichts. Ein Verwertungsverbot entsteht allerdings, wenn das Gericht einen irrenden Berufsgeheimnisträger nicht aufklärt oder ihm eine falsche Auskunft über den Umfang einer Entbindung erteilt.
Boje Kettelhut hat nach der Tat mit einem Pfarrer gesprochen und danach mit seinem Hausarzt. Beide sollen als Zeugen vernommen werden. Kettelhut erklärt schriftlich, er entbinde beide von der Schweigepflicht; er hoffe, das Gespräch mit dem Pfarrer belege seine Reue.
Zur Aussage verpflichtet ist danach nur einer. § 53 II 1 StPO nimmt allein die in § 53 I 1 Nr. 2 bis 3b StPO Genannten in Bezug — Verteidiger, Rechtsanwälte, Ärzte und die übrigen Berufe der Nummer 3 sowie die Beratungsstellen der Nummern 3a und 3b. Wer dazu gehört und entbunden ist, darf das Zeugnis nicht mehr verweigern; der Arzt wird also vernommen wie jeder andere Zeuge. Die Geistlichen der Nummer 1 stehen in dieser Aufzählung nicht, und ebenso wenig die Abgeordneten der Nummer 4: Ihr Recht bleibt bestehen, und die Erklärung des Beichtenden nimmt es dem Geistlichen nicht. Ein Recht bleibt es allerdings auch dort — will der Pfarrer aussagen, wird er vernommen, und das Gericht hält ihn nicht davon ab.
Falle. § 52 III StPO: belehren. § 53 StPO: nicht belehren. Diese Asymmetrie wird ständig gedreht.