§ 52 III 1 StPO verlangt die Belehrung vor jeder Vernehmung. Zuständig ist, wer vernimmt: der Richter unmittelbar, die Staatsanwaltschaft über §§ 161a I 2, 52 III StPO, die Polizei über §§ 163 III 2, 52 III StPO. § 52 III 2 StPO erlaubt dem Zeugen, den Verzicht auf das Recht auch noch während der Vernehmung zu widerrufen; dann darf nicht weiter vernommen werden. Was er vor dem Widerruf gesagt hat, bleibt allerdings verwertbar — der Widerruf wirkt nach vorn, nicht zurück.
Die Folge des Belehrungsverstoßes ist streng: Die Vernehmung ist unverwertbar. Und entscheidend ist die objektive Lage, nicht die Kenntnis des Ermittlers. Wusste der Beamte nichts von dem Angehörigenverhältnis, hilft ihm das nicht — der Zeuge war berechtigt, also musste belehrt werden. Ein guter Glaube der Behörde ändert hier nichts.
Der Angeklagte kann den Verstoß rügen, obwohl das Recht dem Zeugen zusteht, weil § 52 StPO nicht nur den Zeugen, sondern den familiären Frieden schützt und damit auch den Rechtskreis des Beschuldigten. Das ist der Gegensatz zu § 55 StPO, der ausschließlich den Zeugen schützt. Diesen Unterschied muss man kennen; von ihm hängt regelmäßig ab, ob eine Rüge Erfolg hat.
Zwei Ausnahmen sind anerkannt, beide umstritten: Der Zeuge kannte sein Recht sicher, oder er wird nachträglich qualifiziert belehrt und stimmt der Verwertung dann zu. Beim Verlöbnis ist zusätzlich zu fragen, ob es im Zeitpunkt der früheren Vernehmung überhaupt bestand — nur dann konnte belehrt werden, und nur dann führt das Fehlen zum Verbot.