§ 52 I StPO löst einen Konflikt auf, den der Staat nicht entscheiden darf: die Wahl zwischen Wahrheit und Familie. Berechtigt sind nach Nr. 1 der Verlobte, nach Nr. 2 der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, nach Nr. 2a der Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, und nach Nr. 3, wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist oder war, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert.
Die Gradzählung ist eine klassische Fehlerquelle. Gezählt wird nach der Zahl der vermittelnden Geburten: Geschwister sind Verwandte zweiten Grades, Onkel und Tante dritten Grades — also berechtigt. Cousins sind Verwandte vierten Grades und damit nicht zeugnisverweigerungsberechtigt. Die Aufzählung in §§ 52, 53, 53a StPO ist abschließend; eine Analogie auf Lebensgefährten oder enge Freunde gibt es nicht.
Der Unterschied zur Ehe fällt bei den Verlobten auf: Bei Ehegatten und Lebenspartnern besteht das Recht nach Scheidung oder Aufhebung fort, bei Verlobten nur für die Dauer des Verlöbnisses. Wer sich trennt, verliert das Recht — und wer sich erst nach der Vernehmung verlobt, hatte es damals nicht.
Das Recht erlaubt, die gesamte Aussage zu verweigern, aber auch nur einzelne Antworten. Sind mehrere beschuldigt, darf der Angehörige nach der Rechtsprechung in vollem Umfang schweigen, soweit die Aussage auch seinen Angehörigen betrifft; die Gegenauffassung will das Recht auf den Angehörigen beschränken. § 56 StPO erlaubt, die Glaubhaftmachung des Weigerungsgrundes zu verlangen. § 61 StPO gibt Angehörigen zusätzlich das Recht, die Beeidigung ihrer Aussage zu verweigern.
Alke Prillwitz war zur Tatzeit mit dem Beschuldigten Tammo Dieckhoff verlobt; sie hat damals als Zeugin ausgesagt und ihn belastet. Inzwischen ist das Verlöbnis gelöst. In der Hauptverhandlung möchte sie das Zeugnis verweigern; ihr Bruder, der ebenfalls geladen ist, war mit Dieckhoff nie verwandt oder verschwägert.
Verweigern darf keiner von beiden. § 52 I Nr. 1 StPO nennt den Verlobten des Beschuldigten — und anders als bei den Ehegatten der Nummer 2 und den Lebenspartnern der Nummer 2a, wo das Gesetz das Recht ausdrücklich fortbestehen lässt, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, fehlt dieser Zusatz beim Verlöbnis. Wer sich trennt, verliert das Recht. Der Bruder wird von § 52 I Nr. 3 StPO nicht erfasst: Verwandtschaft und Schwägerschaft müssen zum Beschuldigten bestehen, nicht zu dessen früherer Verlobten. Angreifbar bliebe allein die alte Aussage, und auch das nur, wenn Prillwitz damals nicht nach § 52 III 1 StPO belehrt worden ist — damals war sie berechtigt.
Falle. Cousin und Cousine sind nicht berechtigt — auch wenn das jeder für unfair hält.