Es gibt genau drei Stellen, die den Beschuldigten vernehmen: Polizei, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter. Für jede gilt ein eigener Einstieg ins Gesetz, und wer die Kette falsch zitiert, verliert Punkte, obwohl er inhaltlich richtig liegt.
Beim Ermittlungsrichter gelten die §§ 133 bis 136a StPO unmittelbar; die Anwesenheitsrechte richten sich nach § 168c I, V StPO. Bei der Staatsanwaltschaft ordnet § 163a III 2 StPO an, dass die §§ 133 bis 136a und § 168c I, V StPO entsprechend gelten — die Verweisung ist also umfassend. Bei der Polizei ist sie enger: § 163a IV 1 StPO verlangt eigenständig die Eröffnung des Tatvorwurfs, und § 163a IV 2 StPO erklärt nur § 136 I 2 bis 6, II bis V und § 136a StPO für anwendbar. § 163a IV 3 StPO gibt dem Verteidiger das Anwesenheitsrecht nach § 168c I, V StPO.
Der Unterschied hat einen greifbaren Inhalt. § 136 I 1 StPO verlangt, dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Diese zweite Hälfte gilt für die Polizei gerade nicht: § 163a IV 1 StPO verlangt nur die Eröffnung der Tat. Der Polizeibeamte muss also den Lebenssachverhalt nennen, nicht die Paragraphen.
Für die Klausur heißt das: erst die vernehmende Stelle bestimmen, dann die Kette schreiben. Polizei ist §§ 163a IV 2, 136 I 2 StPO, Staatsanwaltschaft §§ 163a III 2, 136 I 2 StPO, Ermittlungsrichter schlicht § 136 I 2 StPO.
Falle. Wer bei einer polizeilichen Vernehmung § 136 I 1 StPO zitiert, hat die falsche Norm — für die Polizei steht die Tateröffnung in § 163a IV 1 StPO.