Der Zeuge muss erscheinen und aussagen, aber nicht überall. § 48 I StPO begründet die Pflicht gegenüber dem Richter. § 161a I 1 StPO ordnet dasselbe für die Ladung durch die Staatsanwaltschaft an. Für die Polizei ist § 163 III 1 StPO enger und verlangt zwei Voraussetzungen zugleich: Ladung durch eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft und ein Auftrag der Staatsanwaltschaft, der der Ladung zugrunde liegt. Fehlt eines davon, ist das Erscheinen freiwillig. § 163 III 2 StPO erklärt im Übrigen die allgemeinen Zeugenvorschriften für entsprechend anwendbar — also gelten auch bei der Polizei §§ 52, 53, 55 StPO samt Belehrungspflichten.
Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten und ist im Vorverfahren ohnehin nur unter den engen Voraussetzungen des § 62 StPO zulässig. Dulden muss der Zeuge nach § 58 II StPO auch die Gegenüberstellung.
Bleibt der ordnungsgemäß geladene Zeuge aus, werden ihm nach § 51 I 1 StPO die Kosten auferlegt; nach § 51 I 2 StPO wird ein Ordnungsgeld und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft festgesetzt, nach § 51 I 3 StPO kann die zwangsweise Vorführung angeordnet werden. Bei rechtzeitiger genügender Entschuldigung unterbleibt das, § 51 II StPO. Verweigert er ohne gesetzlichen Grund die Aussage, gilt § 70 I StPO: Kosten, Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft. § 70 II StPO erlaubt zusätzlich Beugehaft, aber nicht über die Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug und nicht über sechs Monate hinaus. Sind die Maßregeln erschöpft, dürfen sie nach § 70 IV StPO in demselben oder einem anderen Verfahren über dieselbe Tat nicht wiederholt werden.
Wer anordnet, ist eine eigene Frage. Bei staatsanwaltschaftlicher Vernehmung gibt § 161a II StPO der Staatsanwaltschaft die Befugnis zu den Maßregeln der §§ 51, 70, 77 StPO — die Haft bleibt dem Gericht vorbehalten. Bei polizeilicher Vernehmung entscheidet nach § 163 IV 1 Nr. 4 StPO ebenfalls die Staatsanwaltschaft, nicht die Polizei. Rechtsschutz gibt es über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 161a III StPO beziehungsweise § 163 V StPO.
Falle. Die Polizei setzt niemals selbst Ordnungsmittel fest, und niemand außer dem Gericht ordnet Haft an.