§ 136a III 1 StPO stellt klar, dass die Verbote der Absätze 1 und 2 auch dann gelten, wenn der Beschuldigte zustimmt. § 136a III 2 StPO zieht die Folge: Aussagen, die unter Verletzung dieser Verbote zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt. Das ist der Referenzfall des selbständigen, abwägungsfesten Verwertungsverbots im deutschen Strafprozessrecht.
Daraus folgen drei Dinge, die man auswendig können sollte. Erstens: Keine Abwägung. Anders als bei § 136 StPO wird nicht geprüft, ob das Aufklärungsinteresse überwiegt — der Gesetzgeber hat die Abwägung selbst vorgenommen. Zweitens: Keine Widerspruchslösung. Sie ist mit § 136a III 2 StPO unvereinbar, denn wenn nicht einmal die ausdrückliche Zustimmung hilft, kann das bloße Schweigen der Verteidigung erst recht nicht heilen. Drittens: Kein Umweg über die Verhörsperson. Die Aussage darf auch nicht durch Vernehmung des Beamten, nicht durch Verlesung und nicht durch Vorhalt in die Hauptverhandlung gelangen.
Zwei Einschränkungen begrenzen die Norm. Erforderlich ist Kausalität: Die verbotene Methode muss die Aussage hervorgerufen haben. Wer ohnehin gestanden hätte und dies belegbar ist, kann sich nicht auf einen folgenlos gebliebenen Verstoß berufen. Und der Verstoß muss feststehen: Aufgeklärt wird im Freibeweis, der Zweifelssatz gilt dort nicht. Lässt sich nicht klären, ob getäuscht wurde, bleibt die Aussage verwertbar. Das ist hart, aber es ist die Konsequenz daraus, dass die Rechtsfolge so scharf ist.
Umstritten ist, ob die Aussage zugunsten des Angeklagten verwertet werden darf. Dafür spricht der Schutzzweck — die Norm schützt ihn, nicht die Wahrheitsfindung; dagegen der Wortlaut, der keine Ausnahme kennt.