E-4.15 · Täuschung und kriminalistische List (§ 136a StPO)

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Fallgruppe der Täuschung ist die klausurträchtigste des § 136a StPO, weil dort die Grenze zwischen erlaubter Ermittlungstaktik und verbotener Methode verläuft. Der Ausgangspunkt: Verboten ist die bewusste, zielgerichtete Irreführung über die Rechts- oder Tatsachenlage. Erlaubt ist die kriminalistische List — das Offenlassen, das Verschweigen, die Fangfrage.

Konkret erlaubt ist es, den Beschuldigten über die Beweislage im Unklaren zu lassen, einen bereits bestehenden Irrtum über den Ermittlungsstand auszunutzen, eine freundschaftliche Gesinnung vorzuspiegeln und eine aussagefreundliche Atmosphäre zu schaffen. Vernehmungstaktik ist kein Verstoß.

Verboten ist dagegen jede aktive falsche Angabe: die Lüge, die Beweislage sei erdrückend; die Lüge, ein Mitbeschuldigter habe bereits gestanden; die falsche Auskunft über die Rechtslage, etwa über Strafrahmen oder Verfahrensfolgen. Wer als Beamter behauptet, was nicht stimmt, täuscht — und zwar auch dann, wenn der Beschuldigte am Ende nur bestätigt, was ohnehin feststand.

Streitig ist, wie ein fahrlässig hervorgerufener Irrtum zu behandeln ist. Eine Auffassung nimmt eine Aufklärungspflicht aus Ingerenz an: Wer den Irrtum verursacht hat, muss ihn beseitigen. Die Gegenauffassung hält den Verstoß für unbeachtlich, weil § 136a I 1 StPO nach seinem Sinn nur die gezielte Irreführung erfasst.

Die Drohung mit Untersuchungshaft gehört systematisch zu § 136a I 3 StPO und hat eine einfache Prüflogik: Sie ist nur dann verboten, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vorlagen. Lagen sie vor, war die angedrohte Maßnahme zulässig — dann liegt kein Verstoß vor. Man muss also erst die §§ 112 ff. StPO durchprüfen, bevor man § 136a StPO bejaht.

💡 Merke
Schweigen und Offenlassen: erlaubt. Aktiv Falsches behaupten: verboten.

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