Ein Belehrungsverstoß erledigt sich nicht dadurch, dass man die Belehrung beim nächsten Termin nachholt. Der Beschuldigte, der schon einmal ausgesagt hat, glaubt regelmäßig, seine Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können, und redet weiter, weil er meint, es sei ohnehin egal. Dieser Irrtum wirkt fort. Deshalb ist er zu Beginn der späteren Vernehmung zusätzlich darauf hinzuweisen, dass seine frühere Aussage nicht verwertbar ist. Das ist die qualifizierte Belehrung (BGH, Urteil vom 18.12.2008 – 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112).
Unterbleibt sie, folgt daraus nicht ohne Weiteres die Unverwertbarkeit der neuen Aussage. Es ist abzuwägen. Dem Verstoß gegen die qualifizierte Belehrung kommt regelmäßig nicht dasselbe Gewicht zu wie der vorangegangenen Beeinträchtigung der Selbstbelastungsfreiheit, weil der Beschuldigte in der zweiten Vernehmung immerhin nach § 136 I 2 StPO über sein Schweigerecht belehrt wurde. Auf der anderen Seite steht das staatliche Interesse an der Sachaufklärung, das mit der Schwere der Tat wächst.
Der wichtigste Abwägungsfaktor ist die Bewusstheit. Wer die qualifizierte Belehrung versehentlich vergisst, steht anders da als der Beamte, der die unverwertbare Angabe kennt und sie dem Beschuldigten vorhält, um ihn zum Reden zu bewegen. Im zweiten Fall wird der frühere Fehler ausgenutzt — dann ist auch die zweite Aussage unverwertbar.
Die Belehrung nach § 243 V 1 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung ersetzt die qualifizierte Belehrung nicht. Sie sagt nur, dass es dem Angeklagten freisteht, sich zu äußern — nichts darüber, dass die frühere Aussage nicht verwertet werden darf.
Falle. Qualifizierte Belehrung heißt nicht „ausführlichere Belehrung“, sondern Aufklärung über die Unverwertbarkeit des Vorherigen.