Schenkung und Leihe — milde Haftung auch gegenüber § 823 BGB?

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

„Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten“ (§ 521 BGB), und für den Verleiher steht derselbe Satz in § 599 BGB. Für Mängel haften beide sogar nur bei arglistigem Verschweigen (§§ 523 I, 524 I, 600 BGB). Streitig ist, ob diese Milderung auch auf einen konkurrierenden Anspruch aus § 823 I BGB durchschlägt — der Beschenkte, der sich an der geschenkten Leiter verletzt, kann ja auch deliktisch klagen.

Dafür — Telos. Die Vorschriften wollen den privilegieren, der ohne Gegenleistung gibt. Diese Wertung wäre wertlos, wenn derselbe Schaden über § 823 I BGB schon bei einfacher Fahrlässigkeit ersetzt würde: Der Beschenkte müsste den Vertrag nur nicht erwähnen.

Dagegen — Systematik. § 521 BGB regelt das Vertretenmüssen im Schuldverhältnis (§ 276 I 1 BGB). Das Deliktsrecht knüpft gerade nicht an einen Vertrag an, sondern schützt jedermann. Wer die vertragliche Milderung dorthin trägt, stellt den Beschenkten schlechter als den zufällig vorbeikommenden Nachbarn, der dieselbe Leiter benutzt hat.

Die Rechtsprechung erstreckt die Milderung auf die konkurrierenden deliktischen Ansprüche, soweit sie denselben Schaden betreffen; sonst liefe das Privileg leer. Unberührt bleiben die Arglistfälle der §§ 523, 524, 600 BGB — wer den Mangel kennt und schweigt, wird von keiner der beiden Vorschriften geschützt.

Für die Klausur heißt das: § 823 I BGB vollständig prüfen und § 521 oder § 599 BGB erst beim Verschulden heranziehen — mit einem Satz dazu, warum die vertragliche Wertung dorthin durchschlägt.

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