Die Leihe: Unentgeltlichkeit und Rechtsbindungswille (§ 598 BGB, § 604 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

„Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten“ (§ 598 BGB). Nach oben trennt das Entgelt die Leihe von der Miete, nach unten der Rechtsbindungswille die Leihe von der bloßen Gefälligkeit. Dafür zählen die wirtschaftliche Bedeutung der Sache, das erkennbare Interesse des Empfängers und das Risiko, das er eingeht — wer dem Nachbarn den Zollstock reicht, schließt keinen Vertrag; wer ihm für den Nachmittag seine Motorsäge überlässt, in aller Regel schon.

GefälligkeitLeiheMiete
Rechtsbindungswilleneinjaja
Entgelt—keines, § 598 BGBja, § 535 II BGB
Anspruch auf Überlassungkeiner§ 598 BGB§ 535 I 1 BGB
Haftung des Gebersnur § 823 BGBVorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 599 BGB§ 276 BGB, § 536a I BGB
Rückgabe—§ 604 BGB§ 546 I BGB
Ersatzansprüche verjähren§ 195 BGBsechs Monate, § 606 BGBsechs Monate, § 548 BGB

Die Rückgabe ist beim Leihvertrag gestuft: nach Ablauf der bestimmten Zeit (§ 604 I BGB), sonst nach Erreichen des Leihzwecks (§ 604 II 1 BGB) und, wenn die Dauer weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist, jederzeit auf Verlangen (§ 604 III BGB). Kündigen darf der Verleiher nach § 605 BGB bei unvorhergesehenem Eigenbedarf (Nr. 1), bei vertragswidrigem Gebrauch oder unbefugter Drittüberlassung (Nr. 2, dazu § 603 S. 2 BGB) und beim Tod des Entleihers (Nr. 3).

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