Die beiden Merkmale der Schenkung (§ 516 BGB)

Schuldrecht BT · Vertragstypen und ihr Gewährleistungsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

„Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt“ (§ 516 I BGB). Objektiv eine Zuwendung, die den einen entreichert und den anderen bereichert, subjektiv die Einigkeit über die Unentgeltlichkeit — fehlt eines, ist es keine Schenkung.

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