„Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt“ (§ 516 I BGB). Objektiv eine Zuwendung, die den einen entreichert und den anderen bereichert, subjektiv die Einigkeit über die Unentgeltlichkeit — fehlt eines, ist es keine Schenkung.