Kurze Verjährung bei der Leihe (§ 606 BGB, § 548 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB) gilt bei der Leihe nicht für alle Ansprüche. § 606 S. 1 BGB gibt dem Verleiher für Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache und dem Entleiher für Verwendungsersatz und das Wegnahmerecht nur sechs Monate; § 606 S. 2 BGB verweist dafür auf § 548 I 2, 3 und II BGB. Die Kürze überrascht, weil sonst nichts an der Leihe eilig ist.

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