Die Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB) gilt bei der Leihe nicht für alle Ansprüche. § 606 S. 1 BGB gibt dem Verleiher für Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache und dem Entleiher für Verwendungsersatz und das Wegnahmerecht nur sechs Monate; § 606 S. 2 BGB verweist dafür auf § 548 I 2, 3 und II BGB. Die Kürze überrascht, weil sonst nichts an der Leihe eilig ist.