Fiktive Mängelbeseitigungskosten im Kauf- und im Werkvertrag (§ 637 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

GegenüberstellungWerkvertrag · Kaufvertrag
WerkvertragKaufvertrag
Fiktive Kostennicht ersatzfähigersatzfähig
LeitentscheidungBGH, Urteil vom 22. Februar 2018, VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1BGH, Urteil vom 12. März 2021, V ZR 33/19, BGHZ 229, 115
Der tragende Grund§ 637 III BGB gibt dem Besteller einen Vorschussanspruch, er muss deshalb nicht fiktiv abrechnender Käufer hat keinen Vorschussanspruch

Darf der Käufer die Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen, obwohl er den Mangel gar nicht beseitigen lässt? Der VII. Zivilsenat hat das für das Werkvertragsrecht 2018 verneint: kein Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1). Der V. Zivilsenat wollte für das Kaufrecht an der Ersatzfähigkeit fiktiver Kosten festhalten, fragte beim VII. Zivilsenat an und erfuhr, dass dessen Linie auf den Besonderheiten des Werkvertrags beruht (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – VII ARZ 1/20) — und entschied dann so, wie er es angekündigt hatte: Im Kaufrecht bleiben fiktive Mängelbeseitigungskosten ersatzfähig (BGH, Urteil vom 12. März 2021 – V ZR 33/19, BGHZ 229, 115).

Der tragende Unterschied ist eine fehlende Vorschrift: Der Besteller hat mit § 637 III BGB einen Vorschussanspruch und muss deshalb nicht fiktiv abrechnen. Der Käufer hat keinen.

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