§ 823 I BGB wird vom mietrechtlichen Gewährleistungsrecht nicht verdrängt. Der deliktische Anspruch schützt das Integritätsinteresse jedes Beliebigen und steht selbständig daneben; er erfasst die Fälle, in denen der Drittschutz scheitert — den Besucher, den Boten, den Nachbarn. Er knüpft an die Verkehrssicherungspflicht an: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die zumutbaren Vorkehrungen treffen. Nachteilig ist die Beweislast, denn das Verschulden muss der Geschädigte darlegen.
Der schärfste Unterschied zeigt sich, sobald jemand für den Vermieter tätig wird. Im Vertrag haftet er nach § 278 S. 1 BGB für seinen Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden — ohne Entlastungsmöglichkeit. Im Delikt gilt § 831 I BGB: Haftung für den Verrichtungsgehilfen, aber mit dem Entlastungsbeweis des Satzes 2 und nur bei Weisungsgebundenheit. Der selbständige Fachbetrieb ist kein Verrichtungsgehilfe.