Minderung im Kauf- und im Mietrecht (§ 441 BGB, § 536 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

KaufrechtMietrecht
Norm§ 441 I 1 BGB§ 536 I 2 BGB
RechtsnaturGestaltungsrecht — Erklärung gegenüber dem Verkäuferkraft Gesetzes — die Forderung entsteht niedriger
VorschaltungFristsetzung zur Nacherfüllung, § 441 I 1 in Verbindung mit § 323 I BGBkeine
Bagatellschwellekeine§ 441 I 2 BGB nimmt § 323 V 2 BGB ausdrücklich ausja — § 536 I 3 BGB
AnknüpfungZeitpunkt der Erklärungdie Zeit, in der die Tauglichkeit gemindert war
Zu viel Gezahltes§ 441 IV BGB§ 812 I 1 Alt. 1 BGB

Die vorletzte Zeile ist die wichtigste: Weil § 536 I 2 BGB an einen Zeitraum anknüpft und nicht an eine Handlung, wirkt die Minderung rückwärts für jeden Monat, in dem der Mangel bestand — auch für die Monate, in denen der Mieter nichts davon wusste.

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