So wird die Vorschrift zitiert, und so steht sie nicht da. § 770 I BGB nennt genau ein Gestaltungsrecht: die Anfechtbarkeit — „solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten“. Absatz 2 gibt die Einrede der Aufrechenbarkeit. Rücktritt und Minderung stehen nirgends.