„§ 770 I BGB gibt die Einrede, solange dem Hauptschuldner ein Gestaltungsrecht zusteht.“

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

So wird die Vorschrift zitiert, und so steht sie nicht da. § 770 I BGB nennt genau ein Gestaltungsrecht: die Anfechtbarkeit — „solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten“. Absatz 2 gibt die Einrede der Aufrechenbarkeit. Rücktritt und Minderung stehen nirgends.

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