„Wer eine fremde Sache beschädigt, haftet aus § 823 I BGB.“

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Als Faustregel taugt der Satz, in der Klausur reißt er ein Loch. Denn wenn zwischen Eigentümer und Schädiger ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis besteht, sperren die §§ 987 ff. BGB das Deliktsrecht.

§ 993 I BGB sagt es ausdrücklich: Liegen „die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor“, so ist der Besitzer „im Übrigen ... weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet“. Wer diese Sperre übergeht und einfach § 823 I BGB prüft, verschenkt den zentralen Punkt.

Streitig ist, ob die Sperre auch gegenüber dem bösgläubigen Besitzer gilt. Dafür spricht die Systematik: § 990 BGB verweist gerade für den Bösgläubigen auf die verschärfte Haftung, und § 992 BGB öffnet das Deliktsrecht nur für den, der den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder Straftat erlangt hat. Wer daneben § 823 I BGB frei zuließe, machte diese Abstufung wertlos. Deshalb ist auch für den Bösgläubigen die herrschende Antwort: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ist abschließend; der Bösgläubige haftet nach §§ 990, 989 BGB, und ins Deliktsrecht führt allein § 992 BGB.

Eine zweite Grenze steckt in der Norm selbst: Das Vermögen ist kein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 I BGB. Reine Vermögensschäden erfasst das Deliktsrecht nur über § 823 II BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz oder über § 826 BGB — vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Der Sittenwidrigkeitsmaßstab ist dort derselbe wie bei § 138 BGB: Anstößig ist, was dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht.

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