Ein Gerät geht kaputt und nimmt beim Kaputtgehen anderes mit. Der naheliegende Weg führt zum Verkäufer und in die §§ 437 ff. BGB. Er ist aber oft versperrt: Die zweijährige Frist des § 438 I Nr. 3 BGB ist abgelaufen, der Händler ist insolvent — oder der Geschädigte hat nie etwas gekauft, weil er das Gerät geschenkt bekommen hat.
Dann bleibt das Deliktsrecht, und dort beginnen die Schwierigkeiten. § 823 I BGB schützt das Eigentum, aber die Kaufsache war ja von Anfang an mangelhaft — was soll da noch verletzt worden sein? Und der Hersteller steht mit dem Endabnehmer in keinerlei Vertragsbeziehung, hat also nie eine Pflicht übernommen, die er verletzen könnte.
Drei Fragen beantwortet dieses Feld:
- Wann ist der Mangel zugleich eine Eigentumsverletzung? Das ist die Weiterfresser-Frage, und sie entscheidet sich an einem einzigen Wort: Stoffgleichheit.
- Wer muss was beweisen? Der Geschädigte kennt die Fabrik des Herstellers nicht. Die Rechtsprechung hat daraus eine Beweislastumkehr entwickelt, die weit über § 823 I BGB hinausreicht.
- § 823 I BGB oder das Produkthaftungsgesetz? Beide stehen nebeneinander, und beide haben Lücken — an verschiedenen Stellen.
Ein vierter Weg wird gern übersehen: Der Hersteller kann dem Endabnehmer auch vertragsnah haften, über § 311 II, III BGB oder über einen Vertrag mit Schutzwirkung, wenn er selbst Vertrauen in Anspruch genommen hat — etwa durch eine eigene Beschaffenheitszusage. Selten, aber in der Klausur ein sicherer Zusatzpunkt.