Ein einzelnes fehlerhaftes Bauteil — ein Schwimmerschalter — versagte und zerstörte dadurch die ganze Anlage, in die es eingebaut war. Die kaufrechtlichen Ansprüche waren längst verjährt; der Käufer stützte sich deshalb auf § 823 I BGB.
Der Bundesgerichtshof gab ihm recht und begründete das mit dem Kriterium, das seither jede Klausur zu diesem Thema trägt: § 823 I BGB greift, soweit der Schaden nicht stoffgleich ist mit dem im Mangel verkörperten Unwert der Sache, sondern darüber hinaus das Integritätsinteresse des Eigentümers verletzt. War der Fehler auf ein funktional abgrenzbares, im Verhältnis zum Ganzen geringwertiges Teil beschränkt, so hatte der Käufer zunächst eine im Übrigen brauchbare Sache — und diese Sache wurde später beschädigt (Urteil vom 24. November 1976 – VIII ZR 137/75).
Für die Klausur heißt das: Prüfe zuerst, worauf sich der Mangel im Zeitpunkt des Erwerbs beschränkte, und stelle das dem gegenüber, was am Ende zerstört war. Genau in dieser Gegenüberstellung liegt der Punkt — nicht in der Wiedergabe des Etiketts „Weiterfresserschaden“.