Erstens. Die Weiterfresser-Frage ist eine Vergleichsfrage. Stell nebeneinander, worauf sich der Mangel beim Erwerb beschränkte und was am Ende zerstört war. Deckt sich beides, ist der Schaden stoffgleich und § 823 I BGB scheidet aus; ist das zerstörte Ganze mehr als der ursprüngliche Fehler, war das Integritätsinteresse betroffen. Und denk daran, warum die Frage überhaupt gestellt wird: Es geht fast immer um Verjährung.
Zweitens. Bei der Produzentenhaftung kippt nur die dritte Stufe. Objektiver Fehler und Kausalität bleiben beim Geschädigten, das Verschulden muss der Hersteller ausräumen — und bei risikobelasteten Produkten kann ihn die Befundsicherungspflicht auch die zweite Stufe kosten.
Drittens. Prüf beide Wege. Das Produkthaftungsgesetz verzichtet auf Verschulden, verlangt dafür eine andere, privat genutzte Sache, zieht 500 € ab und erlischt zehn Jahre nach Inverkehrbringen. § 823 I BGB kennt keine dieser Schranken, aber ein Verschuldenserfordernis. Wer nur eines von beiden schreibt, lässt Punkte liegen.
Das Deliktsrecht kennt daneben echte Gefährdungshaftungen. Die wichtigste im Zivilrecht ist § 833 S. 1 BGB: Der Tierhalter haftet ohne Verschulden. Nur für Nutztiere gibt § 833 S. 2 BGB einen Entlastungsbeweis — wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wem der Schaden auch bei ihrer Beobachtung entstanden wäre, haftet nicht.
Feld 7 wechselt die Ebene. Dort geht es nicht mehr darum, wer für einen Schaden einsteht, sondern darum, ob eine Klausel überhaupt gilt und ob ein Vertrag rückgängig gemacht werden kann.