„Der Käufer will sein Geld zurück“ ist noch kein Anspruchsziel. Fünf verschiedene Geldansprüche kommen in Betracht, jeder mit eigenen Voraussetzungen: Rückzahlung nach Rücktritt (§ 346 I BGB), Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB), Verzögerungsschaden (§§ 280 I, II, 286 BGB), Aufwendungsersatz (§ 284 BGB), Erstattung nach Minderung (§ 441 IV 1 BGB).