§ 275 IV BGB nimmt dir die Suche ab: „Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.“ Sobald die Leistung ausgeschlossen ist, stehen dort die Rechte des Gläubigers — sechs Vorschriften, von denen im Fall meist nur einige passen:
- Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 BGB, wenn das Hindernis nach Vertragsschluss eingetreten ist, nach § 311a II BGB, wenn es schon bei Vertragsschluss bestand.
- Aufwendungsersatz nach § 284 BGB anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung.
- Herausgabe des Ersatzes nach § 285 I BGB, das stellvertretende commodum. Es setzt kein Vertretenmüssen voraus.
- Die Gegenleistung nach § 326 BGB: Sie entfällt grundsätzlich (Abs. 1 S. 1), der Gläubiger kann zurücktreten (Abs. 5); verlangt er nach § 285 BGB den Ersatz, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet (Abs. 3).