Erst der Vertragstyp, dann das Mängelregime (§ 433 BGB, § 631 BGB, § 650 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

KaufvertragWerkvertragWerklieferungsvertragMietvertrag
Norm§ 433 BGB§ 631 BGB§ 650 I 1 BGB§ 535 BGB
Geschuldet istdie Sacheder Erfolgherzustellende bewegliche SacheGebrauchsüberlassung auf Zeit
Mängelrechte§§ 437 ff. BGB§§ 634 ff. BGBüber § 650 I 1 BGB: Kaufrecht§§ 536 ff. BGB
Abnahme nötig?neinja, § 640 BGBneinnein

Der Werklieferungsvertrag ist der Fall, in dem die Einordnung am häufigsten misslingt: § 650 I 1 BGB schickt Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen ins Kaufrecht — obwohl jemand etwas herstellt. Wer dort § 634 BGB prüft, prüft das falsche Gesetz.

Schuldet der Unternehmer neben der Lieferung auch den Einbau, entscheidet der Schwerpunkt der Leistung: Prägen die Anpassung an die Räume und der Einbau den Vertrag, ist es ein Werkvertrag; steht die Übereignung im Vordergrund, ist es ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 19/18).

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