Erstens. Die Reihenfolge lautet Leistungsort → Schuldart → § 243 II BGB → Gefahrtragung, und der Leistungsort kommt zuerst aus der Vereinbarung, dann aus den Umständen und erst zuletzt aus § 269 I BGB. Bei der Geldschuld liegt der Leistungsort beim Schuldner (§ 270 IV BGB), Gefahr und Kosten der Übermittlung trägt er trotzdem (§ 270 I BGB) — qualifizierte Schickschuld.
Zweitens. Bei § 362 I BGB liegen die Punkte in den drei Merkmalen: Ist es die geschuldete Leistung, oder greifen die §§ 364, 365 BGB? Geht sie an den Gläubiger, oder fehlt die Empfangszuständigkeit? Und wurde sie bewirkt, oder nur angeboten?
Drittens. Nach einer Abtretung prüfst du den Schuldnerschutz in der Reihe § 404 – § 406 – § 407 – § 409 BGB. § 406 BGB ist der Kern: Er lässt den Schuldner mit einer Forderung gegen den alten Gläubiger gegenüber dem neuen aufrechnen und durchbricht damit die Gegenseitigkeit des § 387 BGB.
Zum Schluss das Gegenstück. Der Schuldnerwechsel — die befreiende Schuldübernahme nach den §§ 414, 415 BGB — folgt der umgekehrten Logik: Er braucht die Zustimmung des Gläubigers, weil dessen Sicherheit von der Person des Schuldners abhängt; dem Übernehmer bleiben nach § 417 I 1 BGB die Einwendungen aus dem Schuldverhältnis.