An Erfüllungs statt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB)

Schuldrecht AT · Schuldverhältnis und Leistungsstörung · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Beide Male gibt der Schuldner etwas anderes als das Geschuldete. Die Rechtsfolgen liegen weit auseinander.

an Erfüllungs statterfüllungshalber
Norm§ 364 I BGB§ 364 II BGB als Auslegungsregel
Wirkungdie Forderung erlischt sofortdie Forderung bleibt bestehen
Der Gläubiger muss …nichts weiter tunsich zunächst aus dem Neuen befriedigen
Haftung für Mängel§ 365 BGB — wie ein Verkäuferkeine besondere Vorschrift
Typischer FallInzahlungnahme eines AltfahrzeugsHingabe eines Schecks, Abtretung einer Forderung

Die Auslegungsregel des § 364 II BGB ist streng: Übernimmt der Schuldner „zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt“. Im Zweifel bleibt die alte Forderung also stehen.

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