Beide Male gibt der Schuldner etwas anderes als das Geschuldete. Die Rechtsfolgen liegen weit auseinander.
| an Erfüllungs statt | erfüllungshalber | |
|---|---|---|
| Norm | § 364 I BGB | § 364 II BGB als Auslegungsregel |
| Wirkung | die Forderung erlischt sofort | die Forderung bleibt bestehen |
| Der Gläubiger muss … | nichts weiter tun | sich zunächst aus dem Neuen befriedigen |
| Haftung für Mängel | § 365 BGB — wie ein Verkäufer | keine besondere Vorschrift |
| Typischer Fall | Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs | Hingabe eines Schecks, Abtretung einer Forderung |
Die Auslegungsregel des § 364 II BGB ist streng: Übernimmt der Schuldner „zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt“. Im Zweifel bleibt die alte Forderung also stehen.